Rechnungslegungsvorschriften


Als börsennotiertes Unternehmen ist UNIQA verpflichtet, einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungsgrundsätzen aufzustellen. Die Gesellschaft stellt den Konzernabschluss gemäß § 245a UGB ausschließlich in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie in der Europäischen Union anzuwenden sind, auf. Der vorliegende Konzernabschluss und Konzernlagebericht folgt somit nicht den Rechnungslegungsvorschriften nach VAG, sondern den International Financial Reporting Standards (IFRS) bzw. den International Accounting Standards (IAS) in der jeweils verpflichtend anzuwendenden Fassung. Eine vorzeitige Anwendung geänderter Standards erfolgte nicht.

Den im Jahr 2004 veröffentlichten IFRS 4 für Versicherungsverträge wendet die UNIQA Versicherungen AG seit 2005 an. Der Standard verlangt die weitestgehende Beibehaltung der bisherigen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden der versicherungstechnischen Positionen.

Im vorliegenden Konzernabschluss wurden daher wie bisher in Übereinstimmung mit IFRS 4 die Bestimmungen der US Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) herangezogen. Für die Bilanzierung und Bewertung versicherungsspezifischer Posten der Lebensversicherung mit Gewinnbeteiligung wurde FAS 120 beachtet; bei geschäftstypischen Abschlussposten der Kranken- sowie der Schaden- und Unfallversicherung FAS 60 und im Bereich der Rückversicherung FAS 113. Die fondsgebundene Lebensversicherung, bei welcher der Versicherungsnehmer allein das Kapitalanlagerisiko trägt, wird in Anlehnung an FAS 97 bilanziert.

Die Bilanzierung der Finanzinstrumente erfolgt gemäß IAS 39 unter Ausweis der erforderlichen Angaben gemäß IFRS 7, zuletzt angepasst im November 2009. Neben der Darstellung der Wertpapiere in „Gehalten bis zur Endfälligkeit“, „Jederzeit veräußerbar“, „Erfolgswirksam zum Zeitwert bewertet“ und „Derivative Finanzinstrumente (Handelsbestand)“ werden zusätzliche Angaben für jederzeit veräußerbare Wertpapiere für folgende Anlageklassen dargestellt, die für die interne Risikoberichterstattung herangezogen werden:

  • Anteile an verbundenen Unternehmen
  • Aktien
  • Aktienfonds
  • Anleihen, nicht kapitalgarantiert
  • Andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
  • Beteiligungen und andere Kapitalanlagen
  • Festverzinsliche Wertpapiere

Im Geschäftsjahr 2012 waren folgende neuen oder geänderten IFRS erstmals verpflichtend anzuwenden:

Die Änderungen zum IFRS 7 (revised 10/2010), Finanzinstrumente: Angaben – Verbesserte Angaben zu Finanzinstrumenten, enthalten erweiterte Angabepflichten zur Übertragung finanzieller Vermögenswerte. Dadurch soll mehr Transparenz darüber geschaffen werden, welchen Einfluss derartige Transaktionen auf die Risikoexponierung und damit auf die finanzielle Lage von Unternehmen haben. Die neuen Regelungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2011 beginnen, und wurden im November 2011 in europäisches Recht übernommen. Für UNIQA ergeben sich daraus keine wesentlichen Auswirkungen.

Noch nicht in Kraft getretene Standards und Änderungen von Standards

Aufgrund der Änderung des IAS 1 (revised 06/2011), Darstellung der Abschlüsse – Darstellung von Posten im sonstigen Gesamtergebnis, sind im sonstigen Gesamtergebnis die Posten, die zu einem späteren Zeitpunkt in die Gewinn- und Verlustrechnung umgegliedert werden, und solche, bei denen dies nicht der Fall ist, getrennt voneinander auszuweisen. Damit soll die Darstellung dieser Posten verbessert und eine Angleichung von IFRS und US-GAAP erzielt werden. Die Änderungen sind verpflichtend anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2012 beginnen.

Durch die Änderungen an IAS 19 soll das Verständnis der Abschlussadressaten im Hinblick darauf verbessert werden, wie leistungsorientierte Versorgungspläne die Vermögenslage, die Finanz- und Ertragslage und die Zahlungsströme eines Unternehmens beeinflussen. Ziel des Standards ist die Regelung der Bilanzierung und der Angabepflichten für Leistungen an Arbeitnehmer. Durch die Übernahme in EU-Recht ist die Änderung des IAS 19 für Anwender der EU-IFRS in Geschäftsjahren anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2013 beginnen.

IFRS 13, Bemessung des beizulegenden Zeitwerts, ist im Zusammenhang mit IFRS anzuwenden, die eine Bewertung oder Angaben zum beizulegenden Zeitwert vorschreiben oder gestatten, und bietet ein übergreifendes IFRS-Konzept für die Bemessung des beizulegenden Zweitwerts und schreibt entsprechende Angaben vor. Im Standard werden der beizulegende Zeitwert auf der Grundlage eines „Abgangspreises“ definiert und eine Fair-Value-Hierarchie eingeführt, was zu einer marktbasierten und nicht unternehmensspezifischen Bewertung führt. Bei IFRS 13 handelt es sich um einen neuen IFRS-Standard, der im Mai 2011 veröffentlicht wurde. Er ist auf Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2013 beginnen.

Die Änderungen des IFRS 1 vom März 2012 im Hinblick auf Darlehen der öffentlichen Hand mit einem nicht dem Marktniveau entsprechenden Zinssatz wurden geändert und sind voraussichtlich auf Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2013 beginnen. Änderungen für Länder mit Hochinflation treten am 1. Jänner 2013 in Kraft.

Mit der Änderung an IFRS 7 (revised 12/2011) sollen zusätzliche quantitative Informationen vorgeschrieben werden, um den Nutzern einen besseren Vergleich und eine bessere Abstimmung der IFRS-Angaben und der Angaben nach US-GAAP zu ermöglichen. Darüber hinaus änderte der IASB den IAS 32, um zusätzliche Leitlinien festzulegen, mit denen eine inkohärente Anwendung des Standards in der Praxis verringert werden soll. Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Dezember 2011 in Bezug auf die Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten ist der 1. Jänner 2013.

Die Änderungen zu IAS 12 (revised 12/2010), Ertragsteuern, Deferred Tax: Recovery of Underlying Assets, greifen die Thematik auf, dass die Bewertung latenter Steuern davon abhängt, ob der Buchwert eines Vermögenswerts durch Nutzung oder durch Veräußerung realisiert wird. Dabei ist die Abgrenzung in der Praxis häufig nicht eindeutig. Dies wird nun durch die Einführung einer widerlegbaren Vermutung klargestellt, dass die Realisierung des Buchwerts im Normalfall durch Veräußerung erfolgt. Der verbindliche Anwendungszeitpunkt des Originalstandards wurde für EU-Unternehmen auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2013 beginnen, verschoben. Diese Änderung hat auf UNIQA keine Auswirkungen.

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