Corporate-Governance-Bericht


UNIQA bekennt sich seit 2004 zur Einhaltung des Österreichischen Corporate Governance Kodex und veröffentlicht die Entsprechenserklärung sowohl im Konzernbericht als auch auf www.uniqagroup.com im Bereich Investor Relations. Der Österreichische Corporate Governance Kodex ist auch unter www.corporate-governance.at öffentlich zugänglich.

Die Umsetzung und die Einhaltung der einzelnen Regelungen des Kodex werden jährlich durch die Univ. Prof. DDr. Waldemar Jud Corporate Governance Forschung CGF GmbH evaluiert. Die Überprüfung erfolgt im Wesentlichen unter Anwendung des Fragebogens zur Evaluierung der Einhaltung des Österreichischen Corporate Governance Kodex, herausgegeben vom Österreichischen Arbeitskreis für Corporate Governance. Der Bericht über die externe Evaluierung gemäß Regel 62 des Österreichischen Corporate Governance Kodex ist ebenfalls unter www.uniqagroup.com abrufbar.

UNIQA erklärt sich auch weiterhin bereit, den Österreichischen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils aktuellen Fassung einzuhalten. Die im Kodex angeführten L-Regeln („Legal Requirement“) werden dem Gesetz entsprechend in ihrer Gesamtheit eingehalten. Bei nachfolgenden C-Regeln („Comply or Explain“) weicht UNIQA jedoch von den Bestimmungen des Kodex in der geltenden Fassung ab und begründet dies wie folgt:

Regel 49

Aufgrund der gewachsenen Aktionärsstruktur von UNIQA und der Besonderheit des Versicherungsgeschäfts in Bezug auf die Veranlagung von Versicherungswerten besteht eine Reihe von Verträgen mit den einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern nahestehenden Unternehmen. Sofern derartige Verträge eine Genehmigungspflicht des Aufsichtsrats gemäß § 95 Abs. 5 Z. 12 Aktiengesetz (Regel 48) erfordern sollten, können aus geschäftspolitischen und wettbewerbs-rechtlichen Gründen die Details dieser Verträge nicht offengelegt werden. Sämtliche Geschäfte werden jedenfalls auf der Grundlage marktkonformer Konditionen abgeschlossen.

Regel 54

Im Rahmen der im Oktober 2013 durchgeführten Kapitalerhöhung (Re-IPO) haben sich die Kernaktionäre verpflichtet, im Zuge der Hauptversammlung 2014 zwei von den Kernaktionären unabhängige Mitglieder in den Aufsichtsrat zu wählen.

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