Neue Standards und Interpretationen, die noch nicht angewendet wurden


Eine Reihe von neuen Standards, Änderungen zu Standards und Interpretationen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines nach dem 1. Jänner 2013 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden und wurden bei der Erstellung dieses Konzernabschlusses nicht angewendet. Diejenigen, die für den Konzern relevant sein können, werden nachstehend dargelegt. Der Konzern beabsichtigt keine frühzeitige Anwendung dieser Standards.

IAS

27

Seperate Financial Statements (2011)

1.1.2014

IAS

28

Investments in Associates and Joint Ventures (2011)

1.1.2014

IFRS

10

Consolidated Financial Statements

1.1.2014

IFRS

11

Joint Arrangements

1.1.2014

IFRS

12

Disclosures of Interests in Other Entities

1.1.2014

IFRS

10 12

Transition Guidance - Amendment to IFRS 10 12

1.1.2014

IFRS

9

Financial Instruments

noch nicht in Kraft

IAS

32

Offsetting Financial Assets and Financial Liabilities - Amendments to IAS 32

1.1.2014

IFRS

9

Mandatory Effective Date and Transition Disclosures - Amendments to IFRS 9 and IFRS 7

noch nicht in Kraft

IFRS

10, 12

Investment Entities - Amendment to IFRS 10, 12 and IAS 27

1.1.2014

IFRIC

21

Levies

noch nicht in Kraft

IAS

36

Amendment IAS 36 Recoverable Amount Disclosures for Non-Financial Assets

1.1.2014

IAS

39

Novation of Derivatives and Continuation of Hedge Accounting (Amendment)

1.1.2014

IAS

19

Defined Benefit Plans: Employee Contributions

noch nicht in Kraft

IFRS

9

Hedge Accounting and amendments to IFRS 9, IFRS 7 and IAS 39

noch nicht in Kraft

IFRS

alle

Annual Improvements 2011 2013

noch nicht in Kraft

IFRS

alle

Annual Improvements 2010 2012

noch nicht in Kraft

IFRS

14

Regulatory Deferral Accounts

1.1.2016

Die Anwendung dieser neuen IFRS wird voraussichtlich folgende Auswirkungen auf den Abschluss haben:

Konsolidierungsstandard IFRS 9

IFRS 9 verfolgt einen neuen Ansatz für die Kategorisierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und unterscheidet nur noch zwischen zwei Bewertungskategorien (Bewertung zum beizulegenden Zeitwert oder zu fortgeführten Anschaffungskosten) basierend auf dem Geschäftsmodell des Unternehmens bzw. auf den charakteristischen Eigenschaften der vertraglichen Zahlungsströme des jeweiligen finanziellen Vermögenswerts. Die Bewertung im Hinblick auf Wertminderungen hat nach einer einheitlichen Methode zu erfolgen.

UNIQA beobachtet die Entwicklung, kann aber aufgrund des laufenden Endorsement-Verfahrens noch keine genauen Auswirkungen darstellen.

Konsolidierungsstandards IFRS 10–12

IFRS 10 (2011) führt ein neues Beherrschungsmodell ein, dessen Schwerpunkt darauf liegt, ob der Konzern die Verfügungsgewalt über ein Beteiligungsunternehmen hat, eine Risikobelastung durch oder Anrechte auf schwankende Renditen aus seinem Engagement bei dem Beteiligungsunternehmen hat und seine Verfügungsgewalt dazu einsetzen kann, diese Renditen zu beeinflussen. Gemäß den Übergangsvorschriften von IFRS 10 (2011) hat der Konzern die Beherrschung seiner Beteiligungsunternehmen zum 1. Jänner 2014 erneut zu beurteilen.

Auch nach dem neuen Beherrschungsmodell wird sich der Konsolidierungskreis des Konzerns nicht ändern.

Nach IFRS 11 hat der Konzern seine Anteile an gemeinsamen Vereinbarungen entweder als gemeinschaftliche Tätigkeiten (wenn der Konzern Rechte an den einer Vereinbarung zuzurechnenden Vermögenswerten besitzt und Verpflichtungen für deren Schulden hat) oder als Gemeinschaftsunternehmen (wenn der Konzern Rechte nur am Nettovermögen einer Vereinbarung besitzt) eingestuft. Bei dieser Beurteilung berücksichtigte der Konzern den Aufbau der Vereinbarungen, die Rechtsform aller eigenständigen Vehikel, die Bestimmungen der vertraglichen Vereinbarungen und sonstige Sachverhalte und Umstände. Früher lag der Schwerpunkt bei der Einstufung ausschließlich auf dem Aufbau der Vereinbarung.

Derzeit hat der Konzern keine gemeinsamen Vereinbarungen, auf die IFRS 11 anwendbar ist.

Infolge von IFRS 12 wird der Konzern seine Angaben über seine Anteile an Tochterunternehmen und an nach der Equity-Methode bilanzierten Finanzanlagen erweitern.

Angaben zum erzielbaren Betrag für nicht finanzielle Vermögenswerte

Infolge dieser Änderung zu IAS 36 hat der Konzern seine Angaben zu erzielbaren Beträgen zu erweitern, wenn diese auf dem beizulegenden Zeitwert abzüglich der Kosten der Veräußerung basieren und eine Wertminderung erfasst wird.

Bei allen anderen künftig anzuwendenden IFRS liegen entweder keine Geschäftsvorfälle vor oder es werden sich voraussichtlich daraus keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss ergeben.

© UNIQA Group 2014