Änderungen von wesentlichen Rechnungslegungsmethoden


Mit Ausnahme der nachstehenden Änderungen hat der Konzern die dargelegten Rechnungslegungsmethoden auf alle in diesem Konzernabschluss dargestellten Perioden stetig angewendet.

Der Konzern hat die nachstehenden neuen Standards und Änderungen zu Standards, einschließlich aller nachfolgenden Änderungen zu anderen Standards, angewendet, deren Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der 1. Jänner 2014 ist.

IFRS

10

Consolidated Financial Statements

IFRS

11

Joint Arrangements

IFRS

10‑12

Transition Guidance - Amendment to IFRS 10‑12

IFRS

10, 12

Investment Entities - Amendment to IFRS 10, 12 and IAS 27

IFRS

12

Disclosures of Interests in Other Entities

IAS

27

Separate Financial Statements (2011)

IAS

28

Investments in Associates and Joint Ventures (2011)

IAS

32

Offsetting Financial Assets and Financial Liabilities - Amendments to IAS 32

IAS

39

Novation of Derivatives and Continuation of Hedge Accounting (Amendment)

IFRIC

21

Levies

Die Anwendung dieser neuen, verpflichtend anzuwendenden IFRS hat folgende Auswirkungen auf den Abschluss:

Beherrschung und Kontrolle

IFRS 10 „Konzernabschlüsse“ baut auf der bestehenden Kontrolldefinition zur Beherrschung von Tochterunternehmen auf zur Bestimmung, ob ein Unternehmen in den Konzernabschluss der Muttergesellschaft einzubeziehen ist. Der Standard enthält eine Reihe zusätzlicher Merkmale und Anwendungsleitlinien in komplexen Fällen zur Bestimmung, ob Kontrolle vorliegt.

Auch nach dem neuen Beherrschungsmodell hat sich der Konsolidierungskreis des Konzerns nicht geändert.

Gemeinschaftliche Vereinbarungen

IFRS 11 „Gemeinsame Vereinbarungen“ konzentriert sich bei der Beurteilung, ob gemeinschaftliche Führung vorliegt, auf die konkreten Rechte und Verpflichtungen der Parteien an den in Frage stehenden Einheiten. IFRS 11 unterscheidet zwei Arten von gemeinschaftlichen Vereinbarungen: gemeinschaftlich geführte Tätigkeiten und Joint Ventures. Gemeinschaftlich geführte Tätigkeiten liegen vor, wenn die Anteilseigner Rechte an den Vermögenswerten und Verpflichtungen für die Schulden der gemeinschaftlichen Vereinbarung übernehmen. Ein Anteilseigner bilanziert seinen Anteil an den gemeinschaftlich geführten Vermögenswerten, Schulden, Umsatzerlösen und Aufwendungen. Joint Ventures liegen demgegenüber vor, wenn der Anteilseigner über Rechte am Nettoreinvermögen der gemeinschaftlichen Vereinbarung verfügt. Joint Ventures werden at equity bilanziert.

Derzeit hat der Konzern keine gemeinsamen Vereinbarungen, auf die IFRS 11 anwendbar ist.

Angaben zu Anteilen an Unternehmen

IFRS 12 „Angaben zu Anteilen an Unternehmen“ führt die überarbeiteten Angabepflichten zu IAS 27, IFRS 10, IAS 31 bzw. IFRS 11 und IAS 28 in einem Standard zusammen, einschließlich strukturierter Einheiten und anderer Off-Balance-Konstruktionen.

Aufgrund der Neuanwendung des IFRS 12 „Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen“ wurden zusätzliche Angaben gemacht, im Wesentlichen für assoziierte Unternehmen (Tabelle 7).

Alle anderen neu verpflichtenden IFRS waren für den Konzern entweder nicht anwendbar oder hatten keine wesentlichen Auswirkungen.

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