Arbeitsweise und Tätigkeit des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse


Der Aufsichtsrat berät den Vorstand bei dessen strategischen Planungen und Vorhaben. Er entscheidet über die ihm durch Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung übertragenen Angelegenheiten. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens zu überwachen. Er setzt sich aus neun Kapitalvertretern zusammen.

Für die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern ihres Vorstands in dienstrechtlichen und bezugsrelevanten Angelegenheiten ist ein Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten bestellt, der gleichzeitig auch als Nominierungs- und Vergütungsausschuss agiert. Der Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten beschäftigte sich 2015 in zwei Sitzungen mit dienstrechtlichen Angelegenheiten der Vorstandsmitglieder sowie mit Fragen der Vergütungspolitik und der Nachfolgeplanung.

Der Arbeitsausschuss des Aufsichtsrats ist nur dann zur Entscheidung berufen, wenn aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit mit der Entscheidung nicht bis zur nächsten Sitzung des Aufsichtsrats zugewartet werden kann. Die Beurteilung der Dringlichkeit obliegt dem Vorsitzenden. Über Beschlüsse ist in der nächsten Sitzung des Aufsichtsrats zu berichten. Der Arbeitsausschuss kann grundsätzlich in allen Angelegenheiten entscheiden, die dem Aufsichtsrat obliegen; Angelegenheiten von besonderer Bedeutung beziehungsweise kraft Gesetzes sind jedoch ausgenommen. Der Arbeitsausschuss hielt 2015 keine Sitzung ab. Er hat eine Entscheidung im Umlaufweg getroffen.

Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats nimmt die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben wahr. Der Prüfungsausschuss tagte in drei Sitzungen unter Beiziehung des (Konzern-) Abschlussprüfers, behandelte sämtliche Abschlussunterlagen, den Corporate-Governance-Bericht und den Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands. Weiters wurde die Planung der Abschlussprüfungen 2015 der Gesellschaften der Unternehmensgruppe mit dem Abschlussprüfer erörtert, und der Abschlussprüfer berichtete über die Ergebnisse von Vorprüfungen. Im Besonderen wurden dem Prüfungsausschuss quartalsweise die Berichte der Internen Revision über Prüfungsgebiete und wesentliche Feststellungen aufgrund durchgeführter Prüfungen zur Verfügung gestellt.

Der Veranlagungsausschuss schließlich berät den Vorstand bei dessen Veranlagungspolitik; er hat keine Entscheidungsbefugnis. Der Veranlagungsausschuss beriet in vier Sitzungen über die Strategie in der Kapitalveranlagung, Fragen der Kapitalstruktur und über die Ausrichtung des Risiko- und Asset-Liability-Managements.

Die jeweiligen Ausschussvorsitzenden haben die Aufsichtsratsmitglieder über die Sitzungen und die Arbeit der Ausschüsse unterrichtet. Betreffend die Tätigkeit des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse wird weiters auf die Ausführungen im Bericht des Aufsichtsrats verwiesen.

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