Vergütungsbericht

Grundsätze

Grundsätze für die Erfolgsbeteiligung des Vorstands

Über ein Short-Term Incentive (STI) wird eine Einmalzahlung bei Erfüllung definierter Anspruchsvoraussetzungen auf Basis der jeweiligen Ergebnissituation und vereinbarter individueller Ziele pro Geschäftsjahr gewährt. Die Auszahlung des STI ab dem Geschäftsjahr 2017 erfolgt in jährlichen Teilbeträgen. Parallel wird ein Long-Term Incentive (LTI) als anteilsbasierte Vergütungsvereinbarung mit Barausgleich zur Verfügung gestellt, das abhängig von der Performance der UNIQA Aktie, der P&C Net und des Return on Risk Capital auf Basis von jährlichen virtuellen Investitionsbeträgen in UNIQA Aktien nach einer Laufzeit von jeweils vier Jahren Einmalzahlungen vorsieht. Höchstgrenzen sind vereinbart. Das LTI ist mit einer jährlichen Investitionsverpflichtung der Vorstandsmitglieder in UNIQA Aktien mit einer Behaltefrist von jeweils vier Jahren verbunden. Die Systematik entspricht der Regel 27 des ÖCGK.

Den Anforderungen an die Vergütungspolitik für Vorstände gemäß folgend erfolgt die Auszahlung des STI ab dem Geschäftsjahr 2017 in zwei Stufen. Ein Teil wird direkt nach der Ergebnisermittlung ausbezahlt, der Restbetrag wird alloziert. Nach positiver Nachhaltigkeitsprüfung für die Vesting-Periode kommt dieser drei Jahre später zur Auszahlung. Das STI wird dabei so gestaltet, dass eine angemessene Balance zwischen fixen und variablen Vergütungselementen gewährleistet ist.

Grundsätze der im Unternehmen für den Vorstand gewährten betrieblichen Altersversorgung und deren Voraussetzungen

Es sind Ruhebezüge, eine Berufsunfähigkeitsversorgung sowie eine Witwen- und Waisenversorgung vereinbart, für die Versorgungsanwartschaften gegenüber der Valida Pension AG bestehen. Der Ruhebezug fällt grundsätzlich ab Vollendung des 65. Lebensjahres an. Bei einem früheren Pensionsanfall reduziert sich der Pensionsanspruch, die Auszahlung der Pension erfolgt frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres. Für die Berufsunfähigkeits- und die Hinterbliebenenversorgung sind Sockelbeträge als Mindestversorgung vorgesehen.

Das Versorgungswerk bei der Valida Pension AG wird von UNIQA über laufende Beitragszahlungen für die einzelnen Vorstandsmitglieder finanziert. Ausgleichszahlungen an die Valida Pension AG fallen an, wenn Vorstandsmitglieder vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheiden (kalkulatorische Beitragszahlungsdauer zur Vermeidung von Überfinanzierungen).

Grundsätze für Anwartschaften und Ansprüche des Vorstands des Unternehmens im Fall der Beendigung der Funktion

Es sind Abfertigungszahlungen in Anlehnung an die früheren Regelungen des Angestelltengesetzes vereinbart. Die Abfindungszahlungen, die bei einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit geleistet werden, entsprechen den Kriterien der Regel 27a des ÖCGK. Die Versorgungsansprüche bleiben im Fall der Beendigung der Vorstandsfunktion grundsätzlich aufrecht, jedoch kommt eine Kürzungsregelung zum Tragen.

Wesentliche Grundsätze der Vergütungspolitik für die in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen (UNIQA Österreich Versicherungen AG, UNIQA International AG sowie alle internationalen Versicherungstochtergesellschaften)

Unter Berücksichtigung der UNIQA Geschäftsstrategie sowie gesetzlicher und aufsichtsbehördlicher Vorschriften hat die Vergütungspolitik von UNIQA das Ziel, eine unmittelbare Verbindung zwischen den wirtschaftlichen Zielen des Unternehmens und der Vorstandsvergütung herzustellen. Neben dem Grundgehalt, das regelmäßig externen Marktvergleichen unterzogen wird, ist daher auch eine leistungsabhängige, variable Vergütungskomponente (STI) Teil der Gesamtvergütung. Dabei handelt es sich um eine Bonuszahlung, die von der Erreichung vereinbarter qualitativer und quantitativer Ziele im jeweiligen Geschäftsjahr abhängt. Wesentlich für die Festlegung und Formulierung der Ziele ist, dass diese die UNIQA Konzernstrategie unterstützen und damit im Einklang mit der strategischen Gesamtausrichtung stehen. Die Struktur der Gesamtvergütung – das Verhältnis Grundgehalt zu variablem Anteil – richtet sich nach der jeweiligen Position. Grundsätzlich gilt, dass der variable Anteil an der Gesamtvergütung mit der Größe des Verantwortungsbereichs steigt. Die Nachhaltigkeit des wirtschaftlichen Handelns und der Beitrag zu einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung sind dabei von wesentlicher Bedeutung und werden mithilfe der verzögerten Auszahlung eines Teils des STI incentiviert.

Den Anforderungen an die Vergütungspolitik für Vorstände gemäß Solvency II wird im Sinne der obigen Ausführungen Rechnung getragen. Darüber hinaus sind die Vorstände der UNIQA Österreich Versicherungen AG und der UNIQA International AG (soweit sie nicht ohnedies als personenidente Vorstandsmitglieder der UNIQA Insurance Group AG einen Anspruch haben) in das oben beschriebene Long-Term-Incentive-Programm einbezogen.

Combined Ratio
Summe aus den Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb und den Versicherungsleistungen im Verhältnis zur abgegrenzten Prämie jeweils im Eigenbehalt – in der Schaden- und Unfallversicherung.
Solvency II
Richtlinie der Europäischen Union zu Publikationspflichten sowie Solvabilitätsvorschriften für die Eigenmittelausstattung von Versicherungsunternehmen.