3. Änderungen von wesentlichen Rechnungslegungsmethoden sowie neue und geänderte Standards

Mit Ausnahme der nachstehenden Änderungen wurden die dargelegten Rechnungslegungsmethoden auf alle in diesem Konzernabschluss dargestellten Perioden stetig angewendet.

Erstmals anzuwendende Änderungen und Standards

Die nachstehenden Änderungen zu Standards, deren Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der 1. Jänner 2016 ist, wurden angewendet. Sämtliche neuen Vorschriften hieraus haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von UNIQA.

Standard

Inhalt

Erstmalig durch UNIQA anzuwenden

Auswirkungen auf UNIQA

IAS 19

Leistungen an Arbeitnehmer – Leistungsorientierte Pläne: Arbeitnehmerbeiträge

1. Februar 2015

Ja

Diverse

Annual Improvements Project 2011 – 2013

1. Februar 2015

Ja

IAS 1

Darstellung des Abschlusses („Disclosure Initiative“)

1. Jänner 2016

Ja

IAS 16, IAS 38

Sachanlagen und Immaterielle Vermögenswerte – Klarstellung zu zulässigen Abschreibungsmethoden

1. Jänner 2016

Nein

IAS 16, IAS 41

Sachanlagen und Landwirtschaft – Fruchttragende Gewächse

1. Jänner 2016

Nein

IAS 27

Einzelabschlüsse – Equity-Methode in Einzelabschlüssen

1. Jänner 2016

Nein

IFRS 11

Gemeinsame Vereinbarungen – Erwerb von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten

1. Jänner 2016

Nein

IFRS 10, IFRS 12, IAS 28

Konzernabschlüsse und Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen – Investmentgesellschaften: Anwendung der Konsolidierungsausnahme

1. Jänner 2016

Nein

Diverse

Annual Improvements Project 2012 – 2014

1. Jänner 2016

Ja

IAS 1 – Anhanginitiative

Die Änderungen an IAS 1 sollen dazu führen, dass Unternehmen bei der Abschlusserstellung stärker eine sachverständige Beurteilung dessen vornehmen, welche Informationen für den Abschluss wesentlich sind und an welcher Stelle oder Reihenfolge diese Sachverhalte dargestellt werden.

IAS 19 – Leistungen an Arbeitnehmer

Hierbei handelt es sich um Klarstellungen im Zusammenhang mit Beiträgen von Arbeitnehmern zu leistungsorientierten Plänen.

Annual Improvements Project 2011 – 2013

Die jährlichen Anpassungen der Standards haben das Ziel, Klarstellungen der bestehenden Regelungen zu erreichen. Die Anpassungen betrafen die Standards 1, IFRS 3, IFRS 13 und IAS 40.

Annual Improvements Project 2012 – 2014

Die jährlichen Anpassungen der Standards haben das Ziel, Klarstellungen der bestehenden Regelungen zu erreichen. Die Anpassungen betrafen die Standards IFRS 5, IFRS 7, IAS 19 und IAS 34.

Künftig anzuwendende neue und geänderte Standards

Außerdem hat das IASB eine Reihe weiterer Standards veröffentlicht, die in der Zukunft anwendbar sein werden. Eine frühzeitige Anwendung dieser Standards wird von UNIQA nicht beabsichtigt.

Standard

Inhalt

Erstmalig durch UNIQA anzuwenden

Endorsement durch EU

Voraussichtlich relevant für UNIQA

1)

Von der EU-Kommission wurde beschlossen, diesen Interimstandard nicht zu übernehmen und auf die Veröffentlichung des finalen Standards zu warten.

2)

Das Endorsement wurde auf unbestimmte Zeit verschoben.

Neue Standards

 

 

 

IFRS 9

Finanzinstrumente

1. Jänner 2018

Ja

Ja

IFRS 14

Regulatorische Abgrenzungsposten

1. Jänner 2016

Nein1)

Ja

IFRS 15

Umsatzrealisierung aus Verträgen mit Kunden

1. Jänner 2018

Ja

Ja

IFRS 16

Leasingverhältnisse

1. Jänner 2019

Nein

Ja

Geänderte Standards

 

 

 

IFRS 10, IAS 28

Konzernabschlüsse und Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen – Veräußerung oder Einlagen von Vermögenswerten an ein assoziiertes Unternehmen oder ein Gemeinschaftsunternehmen

1. Jänner 2016

Nein2)

Ja

IAS 7

Kapitalflussrechnungen – Angabeninitiative

1. Jänner 2017

Nein

Ja

IAS 12

Ertragsteuern – Ansatz von Vermögenswerten aus latenten Steuern für nicht realisierte Verluste

1. Jänner 2017

Nein

Nein

Diverse

Annual Improvements Project 2014 – 2016

1. Jänner 2017

Nein

Ja

IFRS 2

Anteilsbasierte Vergütung – Klassifizierung und Bewertung von Geschäftsvorfällen mit anteilsbasierter Vergütung

1. Jänner 2018

Nein

Ja

IFRS 4

Versicherungsverträge – Anwendung von IFRS 9 gemeinsam mit IFRS 4

1. Jänner 2018

Nein

Ja

IFRIC 22

Währungsumrechnung bei Anzahlungen

1. Jänner 2018

Nein

Nein

IFRS 9 – Finanzinstrumente, und IFRS 4 – Versicherungsverträge

Der neue Standard befasst sich mit der Klassifizierung, dem Ansatz und der Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten. IFRS 9 in seiner vollumfänglichen Fassung wurde im Juli 2014 veröffentlicht. Dieser Standard ersetzt die Regelungen jener Abschnitte des bestehenden IAS 39, die sich mit der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten befassen. IFRS 9 hält an einem gemischten Bewertungsmodell fest, vereinfacht dieses jedoch und legt drei prinzipielle Bewertungskategorien für finanzielle Vermögenswerte fest: Bewertung zu fortgeführten , Bewertung zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung von Wertschwankungen im Periodenergebnis (fair value through profit and loss) und Bewertung zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung von Wertschwankungen im sonstigen Ergebnis (fair value through OCI). Die Klassifizierung hängt unmittelbar vom Geschäftsmodell des Unternehmens ab sowie von den Merkmalen der vertraglich vereinbarten Zahlungsströme des finanziellen Vermögenswerts. Anteile an Eigenkapitalinstrumenten sind verpflichtend mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten, wobei Wertschwankungen im Periodenergebnis zu erfassen sind, oder das Unternehmen optiert unwiderruflich, bei erstmaligem Ansatz der Eigenkapitalinstrumente, Zeitwertschwankungen im sonstigen Ergebnis (ohne spätere Umgliederung in das Periodenergebnis) zu erfassen. Weiters gibt es ein neues Bewertungsmodell zur Messung von Wertminderungen basierend auf erwarteten Verlusten (expected credit losses model), welches das bisherige in IAS 39 verwendete Bewertungsmodell von eingetretenen Verlusten (incurred loss model) ersetzt. Für finanzielle Verbindlichkeiten ergeben sich keine Änderungen bei der Klassifizierung und Bewertung, mit Ausnahme einer verpflichtenden Erfassung des eigenen Bonitätsrisikos im sonstigen Ergebnis für jene finanziellen Verbindlichkeiten, die mit dem beizulegenden Zeitwert mit Erfassung im Periodenergebnis designiert werden. Der Standard gilt für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnen. Eine frühere Anwendung ist gestattet.

In diesem Zusammenhang hat der IASB am 12. September 2016 Änderungen an IFRS 4 veröffentlicht, mit denen Bedenken hinsichtlich der unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens von IFRS 9 und dem erwarteten neuen Standard zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen, der als IFRS 17 erwartet wird, adressiert werden sollen.

Die Änderungen räumen Unternehmen, die Versicherungsverträge im Anwendungsbereich von IFRS 4 begeben, zwei Optionen ein:

  • Unternehmen können einige der Aufwendungen und Erträge aus der Gewinn- und Verlustrechnung in das sonstige Gesamtergebnis umklassifizieren, die aus qualifizierten Vermögenswerten entstehen. Dies ist der sogenannte Überlagerungsansatz. Ein Unternehmen hat den Überlagerungsansatz rückwirkend auf qualifizierende Vermögenswerte anzuwenden, sobald es das erste Mal IFRS 9 anwendet.
  • Unternehmen, deren vorherrschende Geschäftstätigkeit das Begeben von Versicherungsverträgen im Anwendungsbereich von IFRS 4 ist, haben die Möglichkeit eines einstweiligen Aufschubs der Anwendung von IFRS 9. Dies ist der sogenannte Aufschubansatz. Nach den Änderungen, die den Aufschubansatz ausmachen, ist es einem Unternehmen gestattet, IAS 39 anstelle von IFRS 9 für Berichtsperioden anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2021 beginnen.

Die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ist vorrangig das Begeben von Versicherungsverträgen, wenn der Buchwert seiner Schulden aus Versicherungsverträgen innerhalb des Anwendungsbereichs von IFRS 4 im Vergleich mit dem Gesamtbuchwert seiner Schulden bedeutend ist und zusätzlich der prozentuale Anteil der gesamten Schulden, die im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft stehen, entweder zumindest 90 Prozent ist oder zwischen 80 und 90 Prozent liegt und der Versicherer keiner bedeutenden anderen Geschäftstätigkeit nachgeht, die nicht in Verbindung mit der Versicherungstätigkeit steht. Die Ermittlung, ob sich das Unternehmen für den Aufschubansatz qualifiziert, ist auf Basis der Werte vom 31. Dezember 2015 vorzunehmen.

Die Summe aus direkt dem Versicherungsgeschäft zuordenbaren Schulden zum 31. Dezember 2015 im Verhältnis mit dem Gesamtwert der Schulden von UNIQA beläuft sich auf über 90 Prozent. UNIQA erfüllt daher die Voraussetzungen für die Anwendung des Aufschubansatzes. Der Vorstand hat beschlossen den Aufschubansatz anzuwenden.

Unternehmen, die den Aufschubansatz gewählt haben, haben diesen ab Berichtsperioden, die ab oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnen, anzuwenden. Ab diesem Zeitpunkt ist darzustellen, wie das Unternehmen für die temporäre Ausnahme qualifiziert ist; außerdem sind Informationen bereitzustellen, um eine Vergleichbarkeit mit Unternehmen zu erreichen, die IFRS 9 anwenden. Der Aufschubansatz ist auf drei Jahre ab 1. Jänner 2018 beschränkt. Eine Neubeurteilung der vorherrschenden Geschäftstätigkeit wäre nur dann vorzunehmen, wenn es eine Veränderung in der Geschäftstätigkeit des Unternehmens gibt.

Auswirkungen auf den Konzernabschluss von UNIQA werden sich hinsichtlich der Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte ergeben. Grundsätzlich können die Bewertungskategorien, die bereits im Anwendungsbereich des IAS 39 von UNIQA ausgeübt wurden, beibehalten werden.

Bewertungskategorien

IAS 39

IFRS 9

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

Bewertung zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung von Wertschwankungen im Periodenergebnis (fair value through profit and loss)

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

Bewertung zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung von Wertschwankungen im sonstigen Ergebnis (fair value through OCI)

Kredite und Forderungen

Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten

Die Umstellungseffekte werden sich aus der neuen Klassifizierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 ergeben. Hierbei ist einerseits die Erfüllung des SPPI-(solely payments of principal and interest-)Kriteriums und andererseits die Bestimmung des jeweiligen Geschäftsmodells entscheidend.

Bei der Überprüfung des SPPI-Kriteriums wird evaluiert, ob die vertraglichen Cashflows nur aus Zinsen und Tilgung bestehen. Wenn das SPPI-Kriterium erfüllt ist, wird bei Schuldinstrumenten geprüft, welches Geschäftsmodell zur Anwendung kommt. Auf dieser Basis wird der vorliegende finanzielle Vermögenswert der entsprechenden Bewertungskategorie zugewiesen und entsprechend bewertet. Derivate und Eigenkapitalinstrumente werden, mit Ausnahme der OCI-Option bei Eigenkapitalinstrumenten, zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung von Wertschwankungen im Periodenergebnis bewertet.

Voraussichtlich bedeutsame Umstellungseffekte werden sich durch das neue Wertminderungsmodell (expected credit losses model) nach IFRS 9 ergeben. Nach diesem Modell muss für finanzielle Vermögenswerte der Bewertungskategorien „fair value through OCI“ und „Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten“, in Abhängigkeit von Ausfallrisiko und Laufzeit, eine Wertminderung erfasst werden. Die quantitativen Auswirkungen der Umstellung von IAS 39 auf IFRS 9 werden derzeit evaluiert.

IFRS 15 – Umsatzerlöse aus Kundenverträgen

IFRS 15 regelt die Umsatzrealisierung und legt die Grundprinzipien zur Berichterstattung von aussagekräftigen Informationen zu Art, Betrag, Erfassungszeitpunkt und Unsicherheiten von Umsatzerlösen und Zahlungsströmen fest, die aus Kundenverträgen resultieren. Umsatzerlöse werden erfasst, wenn ein Kunde die Kontrolle über ein geliefertes Gut oder eine erbrachte Dienstleistung erhält und über die Fähigkeit verfügt, diese Güter und Dienstleistungen zu nutzen und Vorteile daraus zu ziehen. Der Standard ersetzt IAS 18 und IAS 11 und damit zusammenhängende Interpretationen. Der Standard ist anwendbar für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Jänner 2017 beginnen. Hinsichtlich der Erstanwendung räumt der IASB dem Unternehmen ein Wahlrecht ein. So kann IFRS 15 entweder vollständig retrospektiv – das bedeutet unter Anpassung der Vergleichsperioden – angewendet werden oder der kumulative Effekt, der sich aus der retrospektiven Anwendung ergibt, wird als Korrekturbuchung im Eröffnungsbilanzwert der Gewinnrücklagen gezeigt (sogenannte modifizierte retrospektive Anwendung). UNIQA wird für IFRS 15 die modifizierte retrospektive Anwendung vornehmen.

Es sind voraussichtlich nur unwesentliche Auswirkungen auf den Konzernabschluss von UNIQA zu erwarten.

IFRS 16 – Leasingverhältnisse

Der Standard ersetzt IAS 17 und behandelt die Erfassung von Leasingverhältnissen. UNIQA tritt sowohl als Leasingnehmer als auch als Leasinggeber auf, wobei sich durch die Einführung von IFRS 16 keine Änderungen für die Bilanzierung auf Leasinggeberseite ergeben. Für den Fall, dass UNIQA als Leasingnehmer auftritt, würden bisher als Operating Leasing klassifizierte Verträge zu einer Aktivierung führen. UNIQA tritt jedoch nur im unwesentlichen Ausmaß als Leasingnehmer auf, weshalb sich keine wesentlichen Auswirkungen auf die künftige Finanz- und Ertragslage ergeben. Der Standard ist anwendbar für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Jänner 2019 beginnen. Hinsichtlich der Erstanwendung räumt der IASB dem Leasingnehmer ein Wahlrecht ein. So kann das Unternehmen auch bei der Erstanwendung von IFRS 16 zwischen der vollständig retrospektiven Anwendung und der modifizierten retrospektiven Anwendung wählen. UNIQA wird für die Erstanwendung von IFRS 16 die modifizierte retrospektive Anwendung vornehmen.

Es sind voraussichtlich nur unwesentliche Auswirkungen auf den Konzernabschluss von UNIQA zu erwarten.

IAS 7 – Kapitalflussrechnungen

Die Änderungen haben das Ziel, dem Abschlussadressaten bessere Informationen hinsichtlich der Finanzierungstätigkeiten zu liefern. Dies beinhaltet zusätzliche Angaben zu zahlungswirksamen sowie nicht zahlungswirksamen Veränderungen und wird eine Erhöhung des Berichtsumfangs nach sich ziehen.

IFRS 2 – Anteilsbasierte Vergütungen

Die Änderungen dienen der Klarstellung der Klassifizierung und Bewertung von Geschäftsvorfällen mit anteilsbasierter Vergütung.

IFRS
International Financial Reporting Standards (Internationale Grundsätze der Finanzberichterstattung). Seit 2002 gilt die Bezeichnung IFRS für das Gesamtkonzept der vom International Accounting Standards Board verabschiedeten Standards. Bereits zuvor verabschiedete Standards werden weiter als International Accounting Standards (IAS) zitiert.
Anschaffungskosten
Der zum Erwerb eines Vermögenswerts entrichtete Betrag an Zahlungsmitteln bzw. Zahlungsmitteläquivalenten oder der beizulegende Zeitwert einer anderen Entgeltform zum Zeitpunkt des Erwerbs.