Rechnungslegungsvorschriften


Als börsenotiertes Unternehmen ist UNIQA verpflichtet, einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungsgrundsätzen aufzustellen. Die Gesellschaft stellt den Konzernabschluss gemäß § 245a UGB ausschließlich in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie in der Europäischen Union anzuwenden sind, auf. Der vorliegende Konzernabschluss und Konzernlagebericht folgt somit nicht den Rechnungslegungsvorschriften nach VAG, sondern den International Financial Reporting Standards (IFRS) bzw. den International Accounting Standards (IAS) in der jeweils verpflichtend anzuwendenden Fassung. Eine vorzeitige Anwendung geänderter Standards erfolgte nicht.

Den im Jahr 2004 veröffentlichten IFRS 4 für Versicherungsverträge wendet die UNIQA Versicherungen AG seit 2005 an. Der Standard verlangt die weitestgehende Beibehaltung der bisherigen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden der versicherungstechnischen Positionen.

Im vorliegenden Konzernabschluss wurden daher wie bisher in Übereinstimmung mit IFRS 4 die Bestimmungen der US Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) herangezogen. Für die Bilanzierung und Bewertung versicherungsspezifischer Posten der Lebensversicherung mit Gewinnbeteiligung wurde FAS 120 beachtet; bei geschäftstypischen Abschlussposten der Kranken- sowie der Schaden- und Unfallversicherung FAS 60 und im Bereich der Rückversicherung FAS 113. Die fondsgebundene Lebensversicherung, bei welcher der Versicherungsnehmer allein das Kapitalanlagerisiko trägt, wird in Anlehnung an FAS 97 bilanziert.

Die Bilanzierung der Finanzinstrumente erfolgt nach IAS 39 unter Ausweis der erforderlichen Angaben gemäß IFRS 7, zuletzt angepasst im November 2009. Neben der Darstellung der Wertpapiere in „Gehalten bis zur Endfälligkeit“, „Jederzeit veräußerbar“, „Erfolgswirksam zum Zeitwert bewertet“ und „Derivative Finanzinstrumente (Handelsbestand)“ werden zusätzliche Angaben für jederzeit veräußerbare Wertpapiere für folgende Anlageklassen dargestellt, welche für die interne Risikoberichterstattung herangezogen werden:

  • Anteile an verbundenen Unternehmen
  • Aktien
  • Aktienfonds
  • Anleihen, nicht kapitalgarantiert
  • Andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
  • Beteiligungen und andere Kapitalanlagen
  • Festverzinsliche Wertpapiere

Im Geschäftsjahr 2010 waren folgende neuen bzw. geänderten IFRS erstmals verpflichtend anzuwenden:

Mit der Änderung des IFRS 2 (rev. 06/2009), Anteilsbasierte Vergütung, wird die Bilanzierung von anteilsbasierten Vergütungen mit Barausgleich klargestellt. Die Neuregelung hat auf UNIQA keine Auswirkungen.

Die Überarbeitung von IFRS 3 (rev. 01/2008), Unternehmenszusammenschlüsse, sowie IAS 27 (rev. 01/2008), Konzern- und Einzelabschlüsse, betrifft insbesondere Änderungen bei der bilanziellen Abbildung von nicht beherrschenden Anteilen, sukzessiven Anteilserwerben, akquisitionsbezogenen Kosten und bedingten Kaufpreisbestandteilen. Auswirkungen der Neuregelungen auf UNIQA ergeben sich im Geschäftsjahr 2010 hauptsächlich durch die akquisitionsbezogenen Kosten, die nicht mehr aktiviert werden dürfen.

Mit der Änderung von IAS 39 (rev. 07/2008), Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Geeignete Grundgeschäfte, erfolgt eine Klarstellung, wie sich die Designation von Teilen der Zahlungsströme oder des Risikos als Grundgeschäft auswirkt und inwieweit Inflationsrisiken als Grundgeschäft designiert werden können. Die Neuregelung wirkt sich auf UNIQA nicht aus.

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