36. Änderungen von wesentlichen Rechnungs­legungs­methoden sowie neue und geänderte Standards

Mit Ausnahme der nachstehenden Änderungen wurden die dargelegten Rechnungslegungsmethoden auf alle in diesem Konzernabschluss dargestellten Perioden stetig angewendet.

Erstmals anzuwendende Änderungen und Standards

Die nachstehenden Änderungen zu Standards, deren Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der 1. Jänner 2019 ist, wurden angewendet. Sämtliche neuen Vorschriften hieraus haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von UNIQA.

Standard

 

Inhalt

Erstmalig durch UNIQA anzuwenden

Auswirkungen auf UNIQA

IFRS 16

Leasingverhältnisse

1. Jänner 2019

Ja

IFRIC 23

Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung

1. Jänner 2019

Nein

IAS 28

Langfristige Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures

1. Jänner 2019

Nein

Diverse

Annual Improvements Project 2015 – 2017

1. Jänner 2019

Ja

IAS 19

Planänderung, -kürzung oder -abgeltung

1. Jänner 2019

Ja

Künftig anzuwendende neue und geänderte Standards

Außerdem hat das IASB eine Reihe weiterer Standards veröffentlicht, die in der Zukunft anwendbar sein werden. Eine vorzeitige Anwendung dieser Standards wird von UNIQA nicht beabsichtigt.

Standard

 

Inhalt

Erstmalig durch UNIQA anzuwenden

En­dorse­ment durch die EU per 31. De­zember 2019

Voraus­sichtlich relevant für UNIQA

1)

Vorläufige Entscheidung des IASB, den Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 17 zu verschieben und die vorübergehende Befreiung von IFRS 9 um ein Jahr zu verlängern

Neue Standards

 

 

 

9

Finanzinstrumente

1. Jänner 20221)

Ja

Ja

IFRS 9

Änderungen zu 9 – Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung

1. Jänner 20221)

Ja

Ja

IFRS 17

Versicherungsverträge

1. Jänner 20221)

Nein

Ja

Geänderte Standards

 

 

 

 

Überarbeitetes Rahmenkonzept

1. Jänner 2020

Ja

Ja

IFRS 3

Definition eines Geschäftsbereichs (Änderungen an IFRS 3)

1. Jänner 2020

Nein

Ja

1, IAS 8

Definition von wesentlich (Änderungen an 1 und IAS 8)

1. Jänner 2020

Ja

Ja

IFRS 9, IAS 39, IFRS 7

Interest Rate Reform

1. Jänner 2020

Ja

Ja

Folgende künftig anzuwendende Standards werden voraussichtlich nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Berichterstattung von UNIQA haben:

IFRS 9 – Finanzinstrumente

Da die Geschäftstätigkeit von UNIQA vorwiegend mit dem Versicherungsgeschäft zusammenhängt und UNIQA IFRS 9 bislang in keiner anderen Fassung angewendet hat, ist ein Aufschub der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 auf den 1. Jänner 2022 (Fußnote 1 zu oben stehender Tabelle) zulässig. Die Inanspruchnahme des Aufschubansatzes von UNIQA erfordert eine Veröffentlichung von zusätzlichen Anhangangaben für den Zeitraum bis zur Erstanwendung von IFRS 9.

Klassifizierung und Bewertung

Die zukünftige Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten leitet sich unter IFRS 9 aus dem Geschäftsmodell- und dem SPPI-Kriterium („Solely Payments of Principal and Interest“) ab. In Abhängigkeit der prinzipienbasierten Klassifizierungsvorschriften sieht IFRS 9 eine Folgebewertung zu fortgeführten oder eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vor.

Die fachliche Modellentwicklung und Implementierung einer IT-System-gestützten Beurteilung des SPPI-Kriteriums wurde für den Gesamtbestand an relevanten Vermögenswerten von UNIQA bereits umgesetzt.

Das Kapitalanlageportfolio besteht zu großen Teilen aus festverzinslichen Wertpapieren. Da diese in den meisten Fällen den Charakter von einfachen Zins- und Tilgungszahlungen aufweisen, erfüllen diese Bestände vorwiegend die Kriterien des SPPI-Tests. Erfüllt ein Instrument die Voraussetzungen des SPPI-Tests, so bestehen zwei Möglichkeiten: einerseits die weiterfolgende Bewertung zu , andererseits eine erfolgsneutrale Bewertung zum beizulegenden Zeitwert über das sonstige Ergebnis. Der nicht die SPPI-Kriterien erfüllende Teil des UNIQA Portfolios wird zukünftig erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet.

Voraussetzungen für SPPI auf Basis von Buchwerten erfüllt in Prozent1)

 

Nicht verzinsliche Wertpapiere

Fest­verzinsliche Wertpapiere

Ausleihungen und übrige Kapital­anlagen

Derivative Finanz­instrumente

Kapital­anlagen aus Investment­verträgen

1)

Klassifizierung gemäß IAS 39

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

0,0

0,2

-

0,0

0,0

0,0

92,8

-

-

-

Kredite und Forderungen

-

0,6

99,9

-

-

Gesamt

0,0

93,5

99,9

0,0

0,0

Zusammensetzung der sonstigen Kapitalanlagen

 

Fortgeführte Anschaffungskosten oder
erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert

Angaben in Tausend Euro

Buchwert

Beizu­legender Zeitwert

Zeitwert- veränderung über die Periode

Buchwert

Beizu­legender Zeitwert

Zeitwert- veränderung über die Periode

Staatsanleihen

10.103.593

9.982.758

552.212

7.209

7.170

7.170

Unternehmensanleihen

3.393.165

3.379.349

499.434

211.925

213.272

34.090

Covered-Bond-Anleihen

2.691.043

2.670.983

–58.776

0

0

0

Ausleihungen

129.775

129.577

42.628

476

468

468

Übrige

0

0

0

900.530

899.983

95.105

Summe

16.317.577

16.162.666

1.035.498

1.120.140

1.120.894

136.834

Des Weiteren wurde die Logik zu den Geschäftsmodellen nach IFRS 9 für Teilbereiche erstellt, die ebenfalls auf Plausibilität getestet wurden. Erwartungsgemäß fällt auf Basis der derzeitigen Anhaltspunkte ein Großteil des Geschäfts von UNIQA unter das Geschäftsmodell „Halten und Verkaufen“. Hierbei können sich aufgrund der zum Zeitpunkt der Erstellung des Abschlusses noch nicht vollumfänglich abschätzbaren Wechselwirkungen mit IFRS 17 noch Änderungen ergeben.

Wertminderung

Die neuen Regelungen von IFRS 9 betreffend Wertminderung sind zukünftig für finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, anzuwenden. Die dabei anzuwendende Wertminderungsberechnung orientiert sich gemäß IFRS 9 an einem zukunftsgerichteten Modell zur Erfassung von erwarteten Kreditverlusten.

Die Modelllogik zur Ermittlung von erwarteten Kreditverlusten sowie die Implementierung in den IT-Systemen befinden sich zum Abschlusszeitpunkt in einer Entwicklungs- und Analysephase. Auf Basis vereinfachter Annahmen wurden erste Simulationen hinsichtlich der Einschätzung des Ausfallrisikos zu finanziellen Vermögenswerten im Anwendungsbereich der neuen Wertminderungsvorschriften gemäß IFRS 9 durchgeführt. Für Zwecke der Einschätzung des Ausfallrisikos erfolgte ein Rückgriff auf die Definition von IFRS 9 zu Finanzinstrumenten mit niedrigem Ausfallrisiko am Abschlussstichtag. Ein externes Rating mit „Investment Grade“ kann demnach für die Einschätzung, ob für ein Finanzinstrument ein niedriges Ausfallrisiko besteht, herangezogen werden.

Ratingklassen

Angaben in Tausend Euro

Staats­anleihen

Unter­nehmens­anleihen

Covered-Bond-Anleihen

Aus­leihungen

Übrige

Gesamt

AAA

1.890.830

101.117

1.778.171

0

0

3.770.117

AA

3.065.488

304.548

693.407

0

0

4.063.442

A

2.665.597

1.328.247

118.660

0

0

4.112.504

BBB

1.897.359

1.236.370

0

10.111

0

3.143.840

BB

319.527

59.715

22.544

0

0

401.785

B

250.331

8.703

0

0

0

259.033

≤ CCC

2.836

1

0

0

0

2.837

Nicht gerated

11.627

354.465

78.263

119.664

0

564.019

Summe

10.103.593

3.393.165

2.691.043

129.775

0

16.317.577

Der beizulegende Zeitwert der Instrumente, die nicht über ein niedriges Ausfallrisiko (Non-Investment Grade) verfügen, beträgt 664 Millionen Euro.

UNIQA erwartet Auswirkungen aus der Umstellung auf IFRS 9 sowohl infolge der neuen Klassifizierungs- und Bewertungsregeln als auch des neuen Wertminderungsmodells. In einer ganzheitlichen Betrachtung sind in diesem Zusammenhang auch Wechselwirkungen mit IFRS 17 zu berücksichtigen. Für den weiteren Projektverlauf liegt der Fokus auf der Parallelphase, um die finanziellen Auswirkungen der Unterschiede von IAS 39 zum IFRS 9 zu analysieren.

IFRS 17 – Versicherungsverträge

IFRS 17 regelt die Grundsätze in Bezug auf den Ansatz, die Bewertung, den Ausweis sowie die Angaben für Versicherungsverträge.

Wesentliches Element des Standards ist ein allgemeines Bewertungsmodell (General Measurement Model), nach dem sämtliche Versicherungsverträge auf Basis eines prospektiven Modells zu bewerten sind. Dabei werden aktuelle Stichtagswerte ( Cash Flows) zuzüglich einer Risikomarge mit einem Modus zur Verteilung des zukünftigen Gewinns (Contractual Service Margin) aus den Verträgen kombiniert. Nach dem aktuellen Stand der Analyse wird das General Measurement Model auf rund 15 Prozent des Versicherungsgeschäfts anwendbar sein.

Die Contractual Service Margin ist ein Äquivalent für den zukünftig noch zu erwartenden Gewinn aus dem im jeweiligen Portfolio gehaltenen Vertragsbestand und schafft damit hohe Transparenz in Bezug auf die zukünftige Ertragskraft von UNIQA. Diese Marge ist eine Residualgröße, und die Höhe der Marge hängt wesentlich von der besten Schätzung (Best Estimate) der zukünftigen Zahlungsströme, dem Diskontierungszinssatz und der Methode zur Ermittlung der Risikomarge ab.

Für kurzfristige Versicherungsverträge besteht das Wahlrecht zur Anwendung eines vereinfachten Bewertungsmodells. Nach gegenwärtiger Einschätzung können 45 Prozent des gesamten UNIQA Portfolios, hauptsächlich aus dem Bereich Schaden- und Unfallversicherung, mittels dieses Premium Allocation Approach bewertet und bilanziert werden.

Für gewinnberechtigte Verträge und Verträge der fonds- und der indexgebundenen Lebensversicherung gibt es ein verpflichtend anzuwendendes Sondermodell (Variable Fee Approach). Der Variable Fee Approach wird bei UNIQA voraussichtlich in der Krankenversicherung und in der Lebensversicherungssparte zur Anwendung kommen. Hier ist zurzeit die Einschätzung, dass die Portfolios der Lebens- und der Krankenversicherung zum überwiegenden Ausmaß mit dem Variable Fee Approach bewertet werden, was rund 40 Prozent des Gesamt-portfolios entspricht.

Sowohl für das allgemeine Bewertungsmodell als auch den Variable Fee Approach geht UNIQA zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Konzernberichts davon aus, dass das sogenannte OCI-Wahlrecht dort zur Anwendung gelangen wird, wo auch die jeweils zugeordneten Finanzinstrumente auf der Aktivseite über das OCI bewertet werden. Das Ziel hinter der Anwendung dieses Wahlrechts ist die Reduzierung von Volatilität in der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung.

Da durch IFRS 17 wesentliche Änderungen hinsichtlich der Bilanzierung und Bewertung des Kerngeschäfts von UNIQA zu erwarten sind, wurde ein eigenes Projektteam bestehend aus Aktuaren, Accountants, Controllern und IT-Experten nominiert, die einem zentralen Programm-management berichten. Diese Organisation wurde parallel in allen betroffenen UNIQA Tochtergesellschaften aufgebaut, um die Anforderungen der jeweiligen lokalen Ausprägungen sowie die Produktspezifika der gesamten UNIQA Group mitgestalten zu können.

Um die Komplexität des Standards adäquat abbilden zu können, hat sich UNIQA entschieden, ein versicherungstechnisches Nebenbuch zu implementieren. Im Zuge der Implementierung wurden charakteristische Mustergeschäftsvorfälle, sogenannte Use Cases, für alle existierenden Produktgruppen im gesamten UNIQA Portfolio erarbeitet. Diese Mustergeschäftsvorfälle entsprechen der fachlichen Interpretation von IFRS 17 aus Sicht von UNIQA und stellen den Konfigurations-bauplan für das versicherungstechnische Nebenbuch dar. Sie bilden den Kern der neuen Softwarelösung.

Die in enger Abstimmung zwischen Aktuariat, Accounting und technischem Implementierungsteam erarbeiteten Mustergeschäftsvorfälle wurden in einem zweistufigen Feedbackprozess mit den Tochtergesellschaften der UNIQA Group geteilt. In zahlreichen Workshops und Feedbackrunden wurden die spezifischen Ausprägungen der Produktlandschaften der Tochtergesellschaften im Use Case Pool ergänzt und integriert. Somit konnte ein Großteil der fachlichen und technischen Konzeption des Herzstücks der gemäß IFRS 17 notwendigen fachlichen und technischen Berichts- und Prozessumgebung im Geschäftsjahr 2019 erarbeitet werden.

Begleitend dazu wurden im Jahr 2019 diverse IFRS-17-Fachkonzepte der Bereiche Aktuariat und Accounting mit den Tochtergesellschaften geteilt und um deren Ausprägungen und Spezifika erweitert. Weiters stellte UNIQA im 2. Halbjahr 2019 erste Überlegungen hinsichtlich der verschiedenen, aufgrund der verfügbaren Daten-granularität möglichen, Übergangsbestimmungen von IFRS 4 auf IFRS 17 (Transition) an.

Im abgelaufenen Geschäftsjahr wurden die Auswirkung und das Zusammenspiel von IFRS 9 und IFRS 17 auf die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der UNIQA Österreich Versicherungen AG analysiert. Diese Analyse wurde basierend auf mehreren Vereinfachungen und Annahmen durchgeführt. Beispielsweise wurden in den Segmenten der Kranken- und Lebensversicherungen die zukünftigen erwarteten Zahlungsströme den Ergebnissen des Market Consistent Embedded Value (MCEV) entnommen. Weiters kam in der Analyse ein Vollkosten-ansatz zur Anwendung. Die Herleitung des Risk Adjustment erfolgte übereinstimmend mit den Vorschriften der -Risikomarge.

Trotz Vereinfachungen und Schätzungen konnten wichtige Erkenntnisse erlangt werden:

  • Die Vergleichbarkeit von IFRS 4 und IFRS 17 ist wegen der grundlegenden Unterschiede beider Rechnungslegungsstandards nur eingeschränkt gegeben.
  • Trotz gewisser Ähnlichkeiten mit den Solvabilitätsvorschriften nach Solvency II ist die Interpretation der Ergebnisse nach IFRS 17 aufgrund der erheblich gestiegenen Komplexität eine große Herausforderung. Darüber hinaus werden sich Kenngrößen zur Messung des Unternehmenserfolgs ändern und neue Kennzahlen, wie zum Beispiel Contractual Service Margin oder Loss Component, dazukommen.
  • Um die Bewertung und Bilanzierung von Versicherungsverträgen im Einklang mit den Vorschriften nach IFRS 17 gewährleisten zu können, ist im Vergleich zu IFRS 4 die Verarbeitung und Validierung wesentlich größerer Datenmengen notwendig.

Im Zuge der Auswirkungsanalyse kamen alle drei oben beschriebenen Bewertungsmodelle (General Measurement Model, Variable Fee Approach und Premium Allocation Approach) spezifisch für das Portfolio der UNIQA Österreich Versicherungen AG zur Anwendung. Aufgrund des eingeschränkten Umfangs dieser Auswirkungsanalyse können keinerlei Rückschlüsse auf die Auswirkung von IFRS 17 auf die gesamte Gruppe gezogen werden.

IFRS
„International Financial Reporting Standards“ (internationale Grundsätze der Finanzberichterstattung). Seit 2002 gilt die Bezeichnung IFRS für das Gesamtkonzept der vom International Accounting Standards Board verabschiedeten Standards. Bereits zuvor verabschiedete Standards werden weiter als International Accounting Standards (IAS) zitiert.
IFRS
„International Financial Reporting Standards“ (internationale Grundsätze der Finanzberichterstattung). Seit 2002 gilt die Bezeichnung IFRS für das Gesamtkonzept der vom International Accounting Standards Board verabschiedeten Standards. Bereits zuvor verabschiedete Standards werden weiter als International Accounting Standards (IAS) zitiert.
IAS
„International Accounting Standards“ (internationale Rechnungslegungsvorschriften).
IAS
„International Accounting Standards“ (internationale Rechnungslegungsvorschriften).
Benchmark-Methode
Eine im Rahmen der IFRS-Rechnungslegung bevorzugte Bilanzierungs- und Bewertungsmethode.
Anschaffungskosten
Der zum Erwerb eines Vermögenswerts entrichtete Betrag an Zahlungsmitteln bzw. Zahlungsmitteläquivalenten oder der beizulegende Zeitwert einer anderen Entgeltform zum Zeitpunkt des Erwerbs.
Fortgeführte Anschaffungskosten
Fortgeführte Anschaffungskosten sind Anschaffungskosten reduziert um dauerhafte Wertminderungen (z. B. laufende Abschreibungen).
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte
Die zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte („available for sale“) enthalten finanzielle Vermögenswerte, die weder bis zur Endfälligkeit gehalten werden sollen noch für kurzfristige Handelszwecke erworben wurden. Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte werden zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Wertschwankungen werden in der Gesamtergebnisrechnung im sonstigen Ergebnis erfasst.
Anschaffungskosten
Der zum Erwerb eines Vermögenswerts entrichtete Betrag an Zahlungsmitteln bzw. Zahlungsmitteläquivalenten oder der beizulegende Zeitwert einer anderen Entgeltform zum Zeitpunkt des Erwerbs.
Best Estimate
dt. „Bester Schätzwert“. Dieser bezeichnet den wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnitt künftiger Zahlungsströme unter Berücksichtigung ihres erwarteten Barwerts und unter Anwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.
Solvency II
Richtlinie der Europäischen Union zu Publikationspflichten sowie Solvabilitätsvorschriften für die Eigenmittelausstattung von Versicherungsunternehmen.