Unabhängigkeit des Aufsichtsrats

Sämtliche von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder haben ihre Unabhängigkeit im Sinn der Regel 53 des ÖCGK erklärt. Sowohl Anna Maria D’Hulster als auch Jutta Kath erfüllen auch die Kriterien der Regel 54 des ÖCGK, d. h. sie sind weder Anteilseignerinnen mit einer Beteiligung von mehr als 10 Prozent noch vertreten sie deren Interessen.

Ein Mitglied des Aufsichtsrats ist als unabhängig anzusehen, wenn es in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder deren Vorstand steht, die einen materiellen Interessenkonflikt begründet und daher geeignet ist, das Verhalten des Mitglieds zu beeinflussen.

UNIQA hat als weitere Kriterien für die Unabhängigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds die folgenden Punkte festgelegt:

  • Das Aufsichtsratsmitglied soll in den vergangenen fünf Jahren nicht Mitglied des Vorstands oder leitende:r Angestellte:r der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens der Gesellschaft gewesen sein.
  • Das Aufsichtsratsmitglied soll zu der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen der Gesellschaft kein Geschäftsverhältnis in einem für das Aufsichtsratsmitglied bedeutenden Umfang unterhalten oder im letzten Jahr unterhalten haben. Dies gilt auch für Geschäftsverhältnisse mit Unternehmen, an denen das Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat, jedoch nicht für die Wahrnehmung von Organfunktionen im Konzern.
  • Das Aufsichtsratsmitglied soll in den letzten drei Jahren nicht Abschlussprüfer:in der Gesellschaft oder Beteiligte:r oder Angestellte:r der prüfenden Prüfungsgesellschaft gewesen sein.
  • Das Aufsichtsratsmitglied soll nicht Vorstandsmitglied in einer anderen Gesellschaft sein, in der ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft Aufsichtsratsmitglied ist, es sei denn, eine der Gesellschaften ist mit der anderen konzernmäßig verbunden oder an ihr unternehmerisch beteiligt.
  • Das Aufsichtsratsmitglied soll nicht länger als 15 Jahre dem Aufsichtsrat angehören. Dies gilt nicht für Aufsichtsratsmitglieder, die Anteilseigner:innen mit einer unternehmerischen Beteiligung sind oder die Interessen eines solchen Anteilseigners bzw. einer solchen Anteilseignerin vertreten.
  • Das Aufsichtsratsmitglied soll kein:e enge:r Familienangehörige:r (direkter Nachkomme, Ehegatte:Ehegattin, Lebensgefährte:Lebensgefährtin, Elternteil, Onkel, Tante, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte) eines Vorstandsmitglieds oder von Personen sein, die sich in einer in den vorstehenden Punkten beschriebenen Position befinden.