38. Änderungen von wesentlichen Rechnungs­legungs­methoden sowie neue und geänderte Standards

Mit Ausnahme der nachstehenden Änderungen wurden die dargelegten Rechnungslegungsmethoden auf alle in diesem Konzernabschluss dargestellten Perioden stetig angewendet.

Erstmals anzuwendende Änderungen und Standards

Die nachstehenden Änderungen zu Standards, deren Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der 1. Jänner 2021 ist, wurden angewendet. Sämtliche neuen Vorschriften hieraus haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von UNIQA.

Standard

 

Inhalt

Erstmalig durch UNIQA anzuwenden

Auswirkungen auf UNIQA

IFRS 4, IFRS 9

Änderungen an IFRS 4 Versicherungsverträge – Verlängerung der vorübergehenden Befreiung von der Anwendung von IFRS 9

1. Jänner 2021

Ja

IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4, IFRS 16

Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und weiteren IFRS hinsichtlich der Auswirkungen der IBOR-Reform (Phase 2)

1. Jänner 2021

Nein

Künftig anzuwendende neue und geänderte Standards

Außerdem hat das IASB eine Reihe weiterer Standards veröffentlicht, die in der Zukunft anwendbar sein werden. Eine vorzeitige Anwendung dieser Standards wird von UNIQA nicht beabsichtigt.

Standard

 

Inhalt

Erstmalig durch UNIQA anzuwenden

Endorsement durch die EU per 31. Dezember 2021

Voraussichtlich relevant für UNIQA

Neue Standards

 

 

 

IFRS 9

Finanzinstrumente

1. Jänner 2023

Ja

Ja

IFRS 9

Änderungen zu IFRS 9 – Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung

1. Jänner 2023

Ja

Ja

IFRS 17

Versicherungsverträge

1. Jänner 2023

Ja

Ja

Geänderte Standards

 

 

 

IAS 1

Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses – Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig

1. Jänner 2022

Nein

Ja

IFRS 3, IAS 16, IAS 37

Änderungen an IFRS 3 zwecks Aktualisierung eines Verweises auf das Rahmenkonzept Änderungen an IAS 16 in Bezug auf Einnahmen vor der beabsichtigten Nutzung Änderungen an IAS 37 in Bezug auf belastende Verträge

1. Jänner 2022

Ja

Ja

Folgende künftig anzuwendende Standards werden voraussichtlich nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Berichterstattung von UNIQA haben:

IFRS 9 – Finanzinstrumente

Da die Geschäftstätigkeit von UNIQA vorwiegend mit dem Versicherungsgeschäft zusammenhängt und UNIQA  9 bislang in keiner anderen Fassung angewendet hat, ist ein Aufschub der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 auf den 1. Jänner 2023 zulässig. Die Inanspruchnahme des Aufschubansatzes von UNIQA erfordert eine Veröffentlichung von zusätzlichen Anhangangaben für den Zeitraum bis zur Erstanwendung von  9.

Klassifizierung und Bewertung

Die Klassifizierung und Bewertung der finanziellen Vermögenswerte unter IFRS 9 ergibt sich aus dem Geschäftsmodell und dem SPPI-Kriterium („Solely Payments of Principal and Interest“).

Auf Basis der derzeitigen Anhaltspunkte wird ein Großteil der sonstigen Kapitalanlagen von UNIQA unter das Geschäftsmodell „Halten und Verkaufen“ klassifiziert. Kapitalanlagen ohne Verkaufsabsicht, wie beispielsweise Termingelder und Darlehen, werden unter das Geschäftsmodell „Halten“ klassifiziert.

Somit wird UNIQA festverzinsliche Wertpapiere, welche das SPPI-Kriterium erfüllen, künftig erfolgsneutral zum bewerten. Nicht fest verzinsliche Wertpapiere, insbesondere Fondszertifikate, werden zukünftig erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet.

UNIQA plant jedoch das Wahlrecht der FVOCI-Option für ausgewählte Eigenkapitalinstrumente zu nutzen und für diese Instrumente folglich eine erfolgsneutrale Bewertung zum über das sonstige Ergebnis durchzuführen.

Sämtliche Kapitalanlagen der fonds- und der indexgebundenen Lebensversicherung werden unverändert zur derzeitigen Bilanzierung unter  39 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert klassifiziert und bewertet.

Sonstige Kapitalanlagen, die das SPPI-Kriterium erfüllen1)

auf Basis von Buchwerten in Prozent

Nicht verzinsliche Wertpapiere

Festverzinsliche Wertpapiere

Ausleihungen und übrige Kapitalanlagen

Derivative Finanz- instrumente

Kapitalanlagen aus Investment- verträgen

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

0

86,3

-

-

-

Kredite und Forderungen

-

0,3

99,8

-

-

Gesamt

0,0

86,6

99,8

0,0

0,0

1)

Die Klassifizierung erfolgt gemäß IAS 39. Kapitalanlagen, die als finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, klassifiziert wurden, erfüllen nicht die Voraussetzungen des SPPI-Tests.

Zusammensetzung der sonstigen Kapitalanlagen, die das SPPI-Kriterium erfüllen

 

Fortgeführte Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert

Angaben in Tausend Euro

Buchwert

Beizulegender Zeitwert

Zeitwert- veränderung über die Periode

Buchwert

Beizulegender Zeitwert

Zeitwert- veränderung über die Periode

Staatsanleihen

10.585.782

10.468.551

–157.724

6.843

6.812

119

Unternehmensanleihen

3.171.914

3.145.809

–5.074

323.864

321.617

190.526

Covered-Bond-Anleihen

1.837.218

1.819.700

–300.541

0

0

0

Ausleihungen

139.181

144.223

60.879

7.555

10.557

9.857

Übrige

283

282

282

2.092.646

2.092.452

546.678

Summe

15.734.378

15.578.564

–402.177

2.430.908

2.431.438

747.179

Wertminderung

Die Ermittlung der erwarteten Kreditverluste nach dem 3-Stufen Modell ist zukünftig ausschließlich für finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, durchzuführen. Instrumente mit niedrigem Ausfallrisiko („Investment-Grade“) werden dabei von UNIQA regelmäßig in Stufe 1 des Wertberichtigungsmodells zugewiesen.

Ratingklassen

Angaben in Tausend Euro

Staatsanleihen

Unternehmens­anleihen

Covered-Bond-Anleihen

Ausleihungen

Übrige

Gesamt

AAA

1.898.454

9.700

1.163.190

46.079

0

3.117.422

AA

3.348.120

231.925

532.870

0

0

4.112.915

A

3.008.584

1.588.179

103.476

10.111

0

4.710.350

BBB

1.731.347

941.402

8.274

9.757

0

2.690.779

BB

256.193

100.097

0

0

0

356.290

B

294.271

9.053

0

0

0

303.324

≤ CCC

11.773

0

0

0

0

11.773

Nicht geratet

37.041

291.558

29.408

73.234

283

431.525

Summe

10.585.782

3.171.914

1.837.218

139.181

283

15.734.378

Der beizulegende Zeitwert der Instrumente, die nicht über ein niedriges Ausfallrisiko (Non-Investment Grade) verfügen beträgt 671 Millionen Euro.

UNIQA erwartet Auswirkungen aus der Umstellung auf IFRS 9 sowohl infolge der neuen Klassifizierungs- und Bewertungsregeln als auch des neuen Wertminderungsmodells. Hierbei sind mögliche Erstanwendungs- sowie Folgebewertungseffekte insbesondere in der Kategorie „Nicht festverzinsliche Wertpapiere“ zu erwarten, da diese finanziellen Vermögenswerte zukünftig erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden müssen. In einer ganzheitlichen Betrachtung sind in diesem Zusammenhang auch Wechselwirkungen mit IFRS 17 zu berücksichtigen. Im Geschäftsjahr 2022 erfolgt im Zusammenhang mit IFRS 17 auch eine Parallelphase für IFRS 9, um die bei einer Anpassung der Vorjahreszahlen erforderlichen Vergleichszahlen sicherstellen zu können.

IFRS 17 – Versicherungsverträge

Am 25. Juni 2020 veröffentlichte das IASB (International Accounting Standards Board) den finalen Rechnungslegungsstandard für Versicherungsverträge – IFRS 17. Der Zeitpunkt der Erstanwendung von IFRS 17 wurde auf den 1. Jänner 2023 festgelegt. Der Erstanwendungszeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9 ist für Versicherungsunternehmen an jenen von IFRS 17 geknüpft. Durch Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2021/2036 vom 19. November 2021 durch die EU-Kommission wurde IFRS 17 in EU-Recht übernommen. IFRS 17 regelt die Grundsätze in Bezug auf den Ansatz, die Bewertung, den Ausweis sowie die Angaben für Versicherungsverträge.

Das allgemeine Bewertungsmodell (General Measurement Model) wird für das langfristige Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft sowie für Lebensversicherungsverträge ohne zur Anwendung kommen. Für kurzfristige Versicherungsverträge – dies ist überwiegend im Bereich der Schaden- und Unfallversicherung der Fall – wird UNIQA den Premium Allocation Approach anwenden. In der Krankenversicherung und für gewinnberechtigte Verträge und Verträge der fonds- und der indexgebundenen Lebensversicherung wird der Variable Fee Approach zur Anwendung kommen. Diese Einstufung entspricht den bislang getroffenen Annahmen zur Erstanwendung von IFRS 17.

Sowohl für das allgemeine Bewertungsmodell als auch den Variable Fee Approach geht UNIQA zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Konzernberichts davon aus, dass das sogenannte OCI-Wahlrecht dort zur Anwendung gelangen wird, wo auch die jeweils zugeordneten Finanzinstrumente auf der Aktivseite über das OCI bewertet werden.

Die Gruppierung zur Bewertung und Bilanzierung der Versicherungsverträge erfolgt nach IFRS 17 folgendermaßen:

  • Portfolios: Versicherungsverträge, die einem ähnlichen Risiko ausgesetzt sind und gemeinsam verwaltet werden, werden zu einem Portfolio zusammengefasst.
  • Vertragsgruppen: Portfolios werden in Vertragsgruppen aufgeteilt.
  • Annual Cohorts: Vertragsgruppen werden nach Zeichnungsjahren unterteilt („annual cohorts“). Bei gewinnberechtigten Verträgen der Kranken- und Lebensversicherung wird UNIQA die Option zur Ausnahme der verpflichtenden Unterteilung nach Zeichnungsjahren anwenden.

Im Jahr 2021 wurden diverse IFRS-17-Fachkonzepte mit den Tochtergesellschaften zur lokalen Implementierung geteilt und um deren Ausprägungen und Spezifika erweitert.

Eine zentrale Herausforderung in der Implementierung von IFRS 17 ist die Integration und Aufbereitung der für die Bewertung und Bilanzierung von Versicherungsverträgen notwendigen Daten. Diese Arbeiten konnten im Geschäftsjahr 2021 weitgehend abgeschlossen werden. Sowohl hinsichtlich des versicherungstechnischen Nebenbuches als auch der neuen und adaptierten Schnittstellen zur Versorgung der Systeme mit den Daten wurden umfassende Tests vorgenommen. Im Geschäftsjahr 2022 arbeitet UNIQA weiter an der Qualität der Systeme und Daten, um eine Compliance mit den Vorgaben von IFRS 17 sicherstellen zu können.

Im abgelaufenen Geschäftsjahr wurden die Auswirkung und das Zusammenspiel von IFRS 9 und IFRS 17 auf die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung von ausgewählten UNIQA Gesellschaften analysiert. Diese Analyse wurde basierend auf mehreren Vereinfachungen und Annahmen durchgeführt. Beispielsweise wurden in den Segmenten der Kranken- und Lebensversicherungen die zukünftigen erwarteten Zahlungsströme den Ergebnissen des Market Consistent Embedded Value (MCEV) entnommen. Weiters kam in der Analyse eine näherungsweise Kostenzuordnung nach IFRS 17 zur Anwendung. Zur Herleitung des Risk Adjustment wurde ebenfalls ein vereinfachter Ansatz verwendet.

Trotz Vereinfachungen und Schätzungen konnten wichtige Erkenntnisse erlangt werden:

  • Die Vergleichbarkeit von IFRS 4 und IFRS 17 ist wegen der grundlegenden Unterschiede beider Rechnungslegungsstandards nur eingeschränkt gegeben.
  • Trotz gewisser Ähnlichkeiten mit den Solvabilitätsvorschriften nach ist die Interpretation der Ergebnisse nach IFRS 17 aufgrund der erheblich gestiegenen Komplexität eine Herausforderung. Darüber hinaus werden sich Kenngrößen zur Messung des Unternehmenserfolgs ändern und sich neue Kennzahlen, wie zum Beispiel Contractual Service Margin oder Loss Component, etablieren.
  • Zur Bewertung und Bilanzierung von Versicherungsverträgen nach IFRS 17 ist im Vergleich zu IFRS 4 die Verarbeitung und Validierung wesentlich größerer Datenmengen notwendig.

Im Zuge der Auswirkungsanalyse kamen alle drei Bewertungsmodelle (General Measurement Model, Variable Fee Approach und Premium Allocation Approach) spezifisch für das Portfolio von ausgewählten UNIQA Gesellschaften zur Anwendung. Aufgrund des weiterhin eingeschränkten Umfangs dieser Auswirkungsanalyse können gegenwärtig noch keine präzisen Rückschlüsse auf die Auswirkung von IFRS 17 auf die gesamte Gruppe gezogen werden.

IFRS
„International Financial Reporting Standards“ (internationale Grundsätze der Finanzberichterstattung). Seit 2002 gilt die Bezeichnung IFRS für das Gesamtkonzept der vom International Accounting Standards Board verabschiedeten Standards. Bereits zuvor verabschiedete Standards werden weiter als International Accounting Standards (IAS) zitiert.
IFRS
„International Financial Reporting Standards“ (internationale Grundsätze der Finanzberichterstattung). Seit 2002 gilt die Bezeichnung IFRS für das Gesamtkonzept der vom International Accounting Standards Board verabschiedeten Standards. Bereits zuvor verabschiedete Standards werden weiter als International Accounting Standards (IAS) zitiert.
Beizulegender Zeitwert
Der beizulegende Zeitwert ist jener Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt werden würde.
Beizulegender Zeitwert
Der beizulegende Zeitwert ist jener Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt werden würde.
IAS
„International Accounting Standards“ (internationale Rechnungslegungsvorschriften).
Anschaffungskosten
Der zum Erwerb eines Vermögenswerts entrichtete Betrag an Zahlungsmitteln bzw. Zahlungsmitteläquivalenten oder der beizulegende Zeitwert einer anderen Entgeltform zum Zeitpunkt des Erwerbs.
Gewinnbeteiligung
In der Lebens- und Krankenversicherung sind die Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher und vertraglicher Vorgaben an den erwirtschafteten Überschüssen des Unternehmens angemessen zu beteiligen. Die Höhe dieser Gewinnbeteiligung wird jährlich neu festgelegt.
Solvency II
Richtlinie der Europäischen Union zu Publikationspflichten sowie Solvabilitätsvorschriften für die Eigenmittelausstattung von Versicherungsunternehmen.