2. Rechnungslegungsgrundsätze


2.1 Grundlagen

Dieser Konzernabschluss wurde in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) sowie den Bestimmungen des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC), wie sie bis zum Bilanzstichtag von der Europäischen Union (EU) übernommen wurden, aufgestellt. Die zusätzlichen Anforderungen des § 245a Abs. 1 UGB wurden erfüllt.

In der folgenden Tabelle sind in übersichtlicher Form die Bewertungsgrundsätze zu den einzelnen Bilanzposten der Aktiva und der Schulden zusammengefasst:

Bilanzposition

Bewertungsgrundsatz

Aktiva

 

Sachanlagen

fortgeführte Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. niedrigerer erzielbarer Betrag

Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien

fortgeführte Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. niedrigerer erzielbarer Betrag

Immaterielle Vermögenswerte

 

- mit bestimmbarer Nutzungsdauer

fortgeführte Anschaffungskosten bzw. niedrigerer erzielbarer Betrag

- mit unbestimmbarer Nutzungsdauer

Anschaffungskosten bzw. niedrigerer erzielbarer Betrag

Nach der Equity-Methode bilanzierte Finanzanlagen

fortgeführter anteiliger Wert des Eigenkapitals der Finanzanlage bzw. niedrigerer erzielbarer Betrag

Kapitalanlagen

 

- Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

beizulegender Zeitwert bzw. Anschaffungskosten

- Kredite und Forderungen

fortgeführte Anschaffungskosten

- Derivative Finanzinstrumente

beizulegender Zeitwert

Kapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung

beizulegender Zeitwert

Rückversicherungsanteil an den versicherungstechnischen Rückstellungen

analog zur Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen

Rückversicherungsanteil an den versicherungstechnischen Rückstellungen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung

analog zur Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen

Forderungen inklusive Forderungen aus dem Versicherungsgeschäft

fortgeführte Anschaffungskosten

Forderungen aus Ertragsteuern

in der Höhe, in der eine Verpflichtung gegenüber den Steuerbehörden erwartet wird, basierend auf den am Abschlussstichtag oder in Kürze geltenden Steuersätzen

Latente Steueransprüche

undiskontierte Bewertung unter Verwendung der Steuersätze, die für die Periode in der ein Vermögenswert realisiert oder eine Schuld erfüllt wird, erwartet werden

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

fortgeführte Anschaffungskosten

Vermögenswerte in Veräußerungsgruppen, die zur Veräußerung gehalten werden

niedrigerer Wert aus Buchwert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten

Bilanzposition

Bewertungsgrundsatz

Schulden

 

Nachrangige Verbindlichkeiten

fortgeführte Anschaffungskosten

Versicherungstechnische Rückstellungen

Sachversicherung: Rückstellung für Schäden und noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (undiskontierter Wert erwarteter zukünftiger Zahlungsverpflichtungen) Leben- und Krankenversicherung: Deckungsrückstellung nach aktuariellen Rechnungsgrundlagen (diskontierter Wert erwarteter zukünftiger Leistungen abzüglich Prämien)

Versicherungstechnische Rückstellungen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung

Deckungsrückstellung basierend auf der Wertentwicklung der veranlagten Beiträge

Finanzverbindlichkeiten

 

- Verbindlichkeiten aus Ausleihungen

fortgeführte Anschaffungskosten

- Derivative Finanzinstrumente

beizulegender Zeitwert

Andere Rückstellungen

 

- aus leistungsorientierten Versorgungsverpflichtungen

versicherungsmathematische Bewertung anhand der Projected-Unit-Credit Methode

- sonstige

Barwert des künftigen Erfüllungsbetrages

Verbindlichkeiten und übrige Passiva

fortgeführte Anschaffungskosten

Verbindlichkeiten aus Ertragsteuern

in der Höhe, in der eine Verpflichtung gegenüber den Steuerbehörden erwartet wird, basierend auf den am Abschlussstichtag oder in Kürze geltenden Steuersätzen

Latente Steuerschulden

undiskontierte Bewertung unter Verwendung der Steuersätze, die für die Periode in der ein Vermögenswert realisiert oder eine Schuld erfüllt wird, erwartet werden

2.2 Grundlagen zu versicherungstechnischen Posten

Den im Jahr 2004 veröffentlichten IFRS 4 für Versicherungsverträge wendet UNIQA seit 1. Jänner 2005 an. Der Standard verlangt die weitestgehende Beibehaltung der bisherigen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden der versicherungstechnischen Positionen.

Die IFRS enthalten keine spezifischen Regelungen, die den Ansatz und die Bewertung von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen und Investmentverträgen mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung vollumfänglich regeln. Daher wurden in Übereinstimmung mit IAS 8 für alle Fälle, in denen IFRS 4 keine spezifischen Regelungen enthält, die Bestimmungen der US Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) in der zum 1. Jänner 2005 geltenden Fassung herangezogen. Für die Bilanzierung und Bewertung versicherungsspezifischer Posten der Lebensversicherung mit Gewinnbeteiligung wurde FAS 120 beachtet; bei geschäftstypischen Abschlussposten der Kranken- sowie der Schaden- und Unfallversicherung FAS 60 und im Bereich der Rückversicherung FAS 113. Die fondsgebundene Lebensversicherung, bei welcher der Versicherungsnehmer allein das Kapitalanlagerisiko trägt, wird in Anlehnung an FAS 97 bilanziert.

Aufgrund regulatorischer Vorgaben sind versicherungstechnische Posten mit geeigneten Vermögenswerten zu bedecken (Deckungsstock). Dem Deckungsstock gewidmete Werte unterliegen, wie in der Versicherungsbranche üblich, einer Beschränkung hinsichtlich Verfügbarkeit in der Gruppe.

2.3 Konsolidierungsgrundsätze

Unternehmenszusammenschlüsse

Der Konzern bilanziert Unternehmenszusammenschlüsse nach der Erwerbsmethode, wenn der Konzern Beherrschung erlangt hat. Die beim Erwerb übertragene Gegenleistung sowie das erworbene identifizierbare Nettovermögen werden zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Ein etwaiger daraus entstandener Firmenwert wird jährlich auf Wertminderung überprüft. Jeglicher Gewinn aus einem Erwerb zu einem Preis unter dem beizulegenden Zeitwert des Nettovermögens wird unmittelbar im Periodenergebnis erfasst. Transaktionskosten werden sofort als Aufwand erfasst.

Die übertragene Gegenleistung enthält keine mit der Erfüllung von zuvor bestehenden Beziehungen verbundenen Beträge. Solche Beträge werden grundsätzlich im Periodenergebnis erfasst.

Jede bedingte Gegenleistungsverpflichtung wird zum Erwerbszeitpunkt zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Wird die bedingte Gegenleistung als Eigenkapital eingestuft, wird sie nicht neu bewertet, und eine Abgeltung wird im Eigenkapital bilanziert. Ansonsten werden spätere Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der bedingten Gegenleistungen im Periodenergebnis erfasst.

Anteile ohne beherrschenden Einfluss

Anteile ohne beherrschenden Einfluss werden zum Erwerbszeitpunkt mit ihrem entsprechenden Anteil am identifizierbaren Nettovermögen des erworbenen Unternehmens bewertet.

Änderungen des Anteils des Konzerns an einem Tochterunternehmen, die nicht zu einem Verlust der Beherrschung führen, werden als erfolgsneutrale Eigenkapitaltransaktionen mit Anteilen ohne beherrschenden Einfluss bilanziert.

Tochterunternehmen

Tochterunternehmen sind vom Konzern beherrschte Unternehmen. Der Konzern beherrscht ein Unternehmen, wenn

  • der Konzern über Verfügungsgewalt über das Unternehmen verfügt,
  • er schwankenden Renditen aus seiner Beteiligung ausgesetzt ist und
  • aufgrund seiner Verfügungsgewalt die Höhe der Renditen beeinflussen kann.

Die Abschlüsse von Tochterunternehmen sind im Konzernabschluss ab dem Zeitpunkt enthalten, zu dem die Beherrschung beginnt, und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beherrschung endet.

Verlust der Beherrschung

Verliert der Konzern die Beherrschung über ein Tochterunternehmen, bucht er die Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens und alle zugehörigen nicht beherrschenden Anteile und anderen Bestandteile am Eigenkapital aus. Jeder entstehende Gewinn oder Verlust wird im Periodenergebnis erfasst. Jeder zurückbehaltene Anteil an dem ehemaligen Tochterunternehmen wird zum beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt des Verlusts der Beherrschung bewertet.

Anteile an assoziierten Unternehmen

Assoziierte Unternehmen sind alle Unternehmen, bei denen der Konzern einen maßgeblichen Einfluss, jedoch keine Beherrschung oder gemeinschaftliche Führung in Bezug auf die Finanz-und Geschäftspolitik ausübt. Dies liegt in der Regel vor, sobald ein Stimmrechtsanteil zwischen 20 und 50 Prozent besteht oder über vertragliche Regelungen rechtlich oder faktisch ein vergleichbarerer maßgeblicher Einfluss gewährleistet ist.

Anteile an assoziierten Unternehmen werden nach der Equity-Methode bilanziert. Sie werden zunächst mit den Anschaffungskosten angesetzt, wozu auch Transaktionskosten zählen. Nach dem erstmaligen Ansatz enthält der Konzernabschluss den Anteil des Konzerns am Periodenergebnis sowie an Veränderungen im sonstigen Ergebnis bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der maßgebliche Einfluss endet.

Der Konzern überprüft zu jedem Bilanzstichtag, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anteile an assoziierten Unternehmen wertgemindert sind. Ist dies der Fall, wird der Wertminderungsbedarf als Differenz aus dem Beteiligungsbuchwert des assoziierten Unternehmens und dem entsprechenden erzielbaren Betrag ermittelt und separat im Periodenergebnis erfasst.

Bei der Konsolidierung eliminierte Geschäftsvorfälle

Konzerninterne Salden und Geschäftsvorfälle und alle nicht realisierten Erträge und Aufwendungen aus konzerninternen Geschäftsvorfällen werden bei der Erstellung des Konzernabschlusses eliminiert.

Aufgegebene Geschäftsbereiche

Ein aufgegebener Geschäftsbereich ist ein Bestandteil des Konzerngeschäfts, der entweder veräußert oder als zu Veräußerungszwecken gehalten eingestuft wurde, und

  • einen wesentlichen Geschäftszweig oder geografisches Gebiet der betrieblichen Tätigkeit darstellt;
  • Teil eines einzigen abgestimmten Plans zur Veräußerung eines gesonderten wesentlichen Geschäftszweigs oder geografischen Geschäftsbereichs ist oder
  • ein Tochterunternehmen darstellt, das ausschließlich mit der Absicht einer Weiterveräußerung erworben wurde.

Eine Einstufung als ein aufgegebener Geschäftsbereich geschieht bei Erfüllung der oben genannten Kriterien.

Wenn ein Geschäftsbereich als aufgegebener Geschäftsbereich eingestuft wird, wird die Gesamtergebnisrechnung des Vergleichsjahres so angepasst, als ob der Geschäftsbereich von Beginn des Vergleichsjahres an aufgegeben worden wäre.

Zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte

Langfristige Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppen, die Vermögenswerte und Schulden umfassen, werden als zur Veräußerung gehalten eingestuft, wenn es höchstwahrscheinlich ist, dass sie überwiegend durch Veräußerung und nicht durch fortgesetzte Nutzung realisiert werden.

Im Allgemeinen werden diese Vermögenswerte oder die Veräußerungsgruppe zum niedrigeren Wert aus ihrem Buchwert und beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten angesetzt. Ein etwaiger Wertminderungsaufwand einer Veräußerungsgruppe wird zunächst dem Firmenwert und dann den verbleibenden Vermögenswerten und Schulden auf anteiliger Basis zugeordnet – mit der Ausnahme, dass finanziellen Vermögenswerten, latenten Steueransprüchen, Vermögenswerten im Zusammenhang mit Leistungen an Arbeitnehmer oder als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, die weiterhin gemäß den sonstigen Rechnungslegungsmethoden des Konzerns bewertet werden, kein Verlust zugeordnet wird. Wertminderungsaufwendungen bei der erstmaligen Einstufung als zur Veräußerung gehalten werden genauso wie etwaige spätere Wertminderungen erfolgswirksam erfasst.

Zur Veräußerung gehaltene immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen werden nicht mehr planmäßig abgeschrieben und nach der Equity-Methode bilanzierte Beteiligungen werden nicht mehr nach der Equity-Methode bilanziert.

2.4 Konsolidierungskreis

In den Konzernabschluss sind – neben dem Jahresabschluss der UNIQA Insurance Group AG – grundsätzlich die Jahresabschlüsse aller in- und ausländischen Tochtergesellschaften einbezogen. Der Konsolidierungskreis umfasste – einschließlich der UNIQA Insurance Group AG –56 inländische (2014: 52) und 67 ausländische (2014: 70) Tochtergesellschaften. Bei den assoziierten Gesellschaften handelt es sich um acht inländische (2014: 8) und ein ausländisches Unternehmen (2014: 1), die für die Konzernrechnungslegung nach der Equity-Methode berücksichtigt wurden.

Eine Auflistung der vollkonsolidierten Tochterunternehmen sowie der assoziierten Unternehmen ist unter Verbundene und assoziierte Unternehmen enthalten.

Anteile an (mangels Wesentlichkeit) nicht konsolidierten Tochterunternehmen, nicht nach der Equity-Methode bilanzierten assoziierten bzw. Gemeinschaftsunternehmen werden gemäß IAS 39 als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte klassifiziert und grundsätzlich zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet. Jene Beteiligungen, für die der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich ermittelbar ist, werden zu Anschaffungskosten abzüglich etwaiger Wertminderungen bilanziert.

In Anwendung von IFRS 10 werden voll beherrschte Investmentfonds in die Konsolidierung miteinbezogen, soweit deren Fondsvolumen einzeln und in Summe betrachtet nicht von untergeordneter Bedeutung ist.

Im Berichtsjahr gab es keine Unternehmenszusammenschlüsse gemäß IFRS 3. Sämtliche Erwerbe von Anteilen an anderen Gesellschaften stellten den Erwerb einer Gruppe von Vermögenswerten dar, da die Voraussetzungen für einen Geschäftsbetrieb (Business) nicht vorlagen. Im Wesentlichen handelte es sich bei den erworbenen Gesellschaften um Finanz- und strategische Beteiligungen.

Im Berichtsjahr wurden folgende Gesellschaften erstmals in den Konzernabschluss einbezogen:

 

Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung

Kapitalanteil zum Zeitpunkt der Einbeziehung

 

 

Angaben in Prozent

Diakonissen & Wehrle Privatklinik GmbH

31.3.2015

60,0

PremiQaMed Beteiligungs GmbH

31.3.2015

100,0

UNIQA Immobilien-Projekterrichtungs GmbH

30.6.2015

100,0

sTech d.o.o

31.12.2015

100,0

UNIQA Leasing GmbH

31.12.2015

25,0

Der im 4. Quartal 2014 beschlossene Verkauf der UNIQA Lebensversicherung AG, Vaduz, wurde im 1. Quartal 2015 vollzogen. Darüber hinaus schieden im Rahmen der Portfoliooptimierung folgende vier Gesellschaften aus dem Konsolidierungskreis aus: UNIQA Real Estate Ukraine (Kiew), Suoreva Ltd. (Limassol), Poliklinika Medico (Rijeka) und UNIQA internationale Anteilsverwaltung GmbH (Wien). Im Rahmen des Strategieprogramms UNIQA 2.0, mit Fokussierung auf das Versicherungskerngeschäft in den Kernmärkten Österreich und Zentral- und Osteuropa, hat UNIQA mit Abtretungsvertrag vom 28. Juli 2015 ihre rund 29-prozentige Beteiligung an der Medial Beteiligungs-Gesellschaft m.b.H. (Wien) an die NOVOMATIC AG (Gumpoldskirchen) verkauft. Die Medial Beteiligungs-Gesellschaft m.b.H. ihrerseits ist an der Casinos Austria Aktiengesellschaft (Wien) mit rund 38 Prozent beteiligt; durchgerechnet entspricht dies einer Beteiligung von UNIQA an der Casinos Austria Aktiengesellschaft von rund 11 Prozent. Die Veräußerung an die NOVOMATIC AG ist aufschiebend bedingt. Aufschiebende Bedingungen sind im Wesentlichen noch erforderliche zusammenschlussrechtliche Freigaben und das Vorliegen öffentlich-rechtlicher Genehmigungen. Ein Closing wird in 2016 erwartet.

2.5 Fremdwährungsumrechnung

Funktionale Währung und Berichtswährung

Die im Abschluss eines jeden Konzernunternehmens enthaltenen Posten werden auf Basis der Währung bewertet, die der Währung des primären wirtschaftlichen Umfelds, in dem das Unternehmen operiert, entspricht (funktionale Währung). Der Konzernabschluss ist in Euro, der Berichtswährung von UNIQA, aufgestellt.

Geschäftsvorfälle in Fremdwährung

Geschäftsvorfälle in Fremdwährung werden zum Wechselkurs am Transaktionszeitpunkt oder Bewertungszeitpunkt bei Neubewertungen in die entsprechende funktionale Währung der Konzernunternehmen umgerechnet.

Monetäre Vermögenswerte und Schulden, die am Abschlussstichtag auf eine Fremdwährung lauten, werden zum Stichtagskurs in die funktionale Währung umgerechnet. Nicht monetäre Vermögenswerte und Schulden, die mit dem beizulegenden Zeitwert in einer Fremdwährung bewertet werden, werden zu dem Kurs umgerechnet, der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Zeitwerts gültig ist. Währungsumrechnungsdifferenzen werden grundsätzlich im Periodenergebnis erfasst. Nicht monetäre Posten, die zu historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in einer Fremdwährung erfasst werden, werden nicht umgerechnet.

Im folgenden Fall werden die Währungsumrechnungsdifferenzen – abweichend vom Grundsatz – im sonstigen Ergebnis erfasst:

  • Zur Veräußerung verfügbare Eigenkapitalinstrumente (außer bei Wertminderungen, bei denen Währungsumrechnungsdifferenzen aus dem sonstigen Ergebnis in das Periodenergebnis umgegliedert werden).

Ausländische Geschäftsbetriebe

Vermögenswerte und Schulden aus ausländischen Geschäftsbetrieben, einschließlich des Firmenwerts und der Anpassungen an den beizulegenden Zeitwert, die beim Erwerb entstanden sind, werden mit dem Stichtagskurs am Abschlussstichtag in Euro umgerechnet. Die Erträge und Aufwendungen aus den ausländischen Geschäftsbetrieben werden mit den monatlichen Stichtagskursen umgerechnet.

Währungsumrechnungsdifferenzen werden im sonstigen Ergebnis erfasst und im Eigenkapital als Teil der kumulierten Ergebnisse im Posten „Differenzen aus Währungsumrechnung“ ausgewiesen, soweit die Währungsumrechnungsdifferenz nicht den nicht beherrschenden Anteilen zugewiesen ist.

Bei Abgang eines ausländischen Geschäftsbetriebs, der zum Verlust der Beherrschung, der gemeinschaftlichen Führung oder des maßgeblichen Einflusses führt, wird der entsprechende bis zu diesem Zeitpunkt im Posten „Differenzen aus Währungsumrechnung“ unter den kumulierten Ergebnissen im Eigenkapital erfasste Betrag im Periodenergebnis als Teil des Abgangserfolgs umgegliedert. Bei nur teilweisem Abgang ohne Verlust der Beherrschung eines Tochterunternehmens, das einen ausländischen Geschäftsbetrieb umfasst, wird der entsprechende Teil der kumulierten Umrechnungsdifferenz den nicht beherrschenden Anteilen zugeordnet. Soweit der Konzern ein assoziiertes oder gemeinschaftlich geführtes Unternehmen, das einen ausländischen Geschäftsbetrieb umfasst, teilweise veräußert, jedoch der maßgebliche Einfluss bzw. die gemeinschaftliche Führung erhalten bleibt, wird der entsprechende Anteil der kumulierten Währungsumrechnungsdifferenz in das Periodenergebnis umgegliedert.

Wenn die Abwicklung von monetären Posten in Form von Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber einem ausländischen Geschäftsbetrieb in einem absehbaren Zeitraum weder geplant noch wahrscheinlich ist, werden die daraus entstehenden Fremdwährungsgewinne und -verluste als Teil der Nettoinvestition in den ausländischen Geschäftsbetrieb betrachtet. Die Fremdwährungsgewinne und -verluste werden dann im sonstigen Ergebnis erfasst und im Eigenkapital in den „Differenzen aus Währungsumrechnung“ ausgewiesen.

Wesentliche Wechselkurse

 

Euro-
Stichtagskurse 31.12.2015

Euro-
Stichtagskurse 31.12.2014

Euro-Durch­schnittskurse 2015

Euro-Durch­schnittskurse 2014

Schweizer Franken (CHF)

1,0835

1,2024

1,0752

1,2139

Tschechische Kronen (CZK)

27,0230

27,7350

27,3053

27,5418

Ungarische Forint (HUF)

315,9800

315,5400

310,0446

308,9869

Kroatische Kuna (HRK)

7,6380

7,6580

7,6211

7,6342

Polnische Złoty (PLN)

4,2639

4,2732

4,1909

4,1909

Bosnisch-herzegowinische konvertible Mark (BAM)

1,9558

1,9558

1,9558

1,9558

Rumänische Lei (RON)

4,5240

4,4828

4,4440

4,4410

Bulgarische Lew (BGN)

1,9558

1,9558

1,9558

1,9558

Ukrainische Hrywnja (UAH)

26,1223

19,1492

24,6297

15,7763

Serbische Dinar (RSD)

121,5835

121,3495

120,7530

116,9427

Russische Rubel (RUB)

80,6736

72,3370

69,0427

51,3856

Albanische Lek (ALL)

136,9100

139,8700

139,5977

139,9069

Mazedonische Denar (MKD)

61,3868

61,4218

61,5080

61,5244

US-amerikanische Dollar (USD)

1,0887

1,2141

1,1130

1,3232

2.6 Versicherungstechnische Posten

Verrechnete Prämien

Die verrechneten Prämien (Gesamtrechnung) umfassen jene Beiträge, welche im Geschäftsjahr für die Gewährung des Versicherungsschutzes entweder einmal oder laufend durch den Versicherer fällig gestellt wurden. Die verrechneten Prämien werden um die Unterjährigkeitszuschläge (bei Ratenzahlung) und die tarifmäßigen Nebengebühren erhöht. Bei der fonds- und der indexgebundenen Lebensversicherung werden nur die um den Sparanteil verminderten Prämien in der Position „Verrechnete Prämien“ ausgewiesen.

Versicherungs- und Investmentverträge

Versicherungsverträge, das heißt Verträge, durch die signifikantes Versicherungsrisiko übernommen wird, sowie Investmentverträge mit ermessensabhängiger Gewinnbeteiligung werden im Einklang mit IFRS 4, das heißt unter Anwendung von US-GAAP behandelt. Investmentverträge, das heißt Verträge, durch die kein signifikantes Versicherungsrisiko übertragen wird und die auch über keine ermessensabhängige Gewinnbeteiligung verfügen, fallen in den Anwendungsbereich von IAS 39 (Finanzinstrumente).

Rückversicherungsverträge

Die übernommene Rückversicherung (indirektes Geschäft) wird nach IFRS 4 als Versicherungsvertrag abgebildet.

Die abgegebene Rückversicherung unterliegt ebenfalls dem Anwendungsbereich von IFRS 4 und wird gemäß IFRS 4 aktivseitig in einem gesonderten Posten dargestellt. Die Erfolgsposten (Prämien und Leistungen) werden offen von den entsprechenden Posten in der Gesamtrechnung abgezogen, während die Provisionserträge gesondert in einem eigenen Posten dargestellt werden.

Aktivierte Abschlusskosten

Die aktivierten Abschlusskosten werden nach IFRS 4 in Anlehnung an US-GAAP bilanziert. Dabei werden bei Verträgen der Schaden- und Unfallversicherung Abgrenzungen von direkt dem Abschluss zugeordneten Kosten sowie eine Verteilung über die voraussichtliche vertragliche Laufzeit bzw. nach Maßgabe des Prämienübertrags vorgenommen. In der Lebensversicherung werden die aktivierten Abschlusskosten nach dem Muster der erwarteten Bruttogewinne bzw. ‑margen abgeschrieben.

Prämienüberträge

Bei kurzfristigen Versicherungsverträgen, wie beispielsweise den meisten Schaden- und Unfallversicherungen, werden die auf künftige Jahre entfallenden Prämien in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Regelungen unter US-GAAP als Prämienüberträge ausgewiesen. Die Höhe dieser Prämienüberträge entspricht dem in künftigen Perioden anteilig gewährten Versicherungsschutz.

Prämien, die bei Abschluss bestimmter langfristiger Verträge erhoben werden (zum Beispiel Vorabgebühren), werden als Prämienüberträge ausgewiesen. In Übereinstimmung mit den maßgeblichen Regelungen unter US-GAAP werden diese Gebühren nach der gleichen Methode wie die Abschreibungen aktivierter Abschlusskosten erfasst.

Diese Prämienüberträge werden grundsätzlich einzeln für jeden Versicherungsvertrag und Tag genau ermittelt. Stammen sie aus dem Lebensversicherungsgeschäft, so zählen sie zur Deckungsrückstellung.

Deckungsrückstellung

Deckungsrückstellungen werden in den Sparten Lebens- und Krankenversicherung gebildet. Ihr Bilanzansatz ergibt sich nach aktuariellen Grundsätzen aus dem Barwert der zukünftigen Leistungen des Versicherers abzüglich des Barwerts der erwarteten zukünftigen Prämien. Deckungsrückstellung wird aber auch in den Unfallsparten gebildet, die auch lebenslange Obligationen decken (Unfallrenten). Berechnet wird die Deckungsrückstellung des Lebensversicherers unter Berücksichtigung vertraglich vereinbarter Rechnungsgrundlagen.

Für Verträge mit überwiegend Investmentcharakter (zum Beispiel fondsgebundene Lebensversicherung) werden für die Bewertung der Deckungsrückstellung die Vorschriften von FAS 97 verwendet. Die Deckungsrückstellung ergibt sich aus den Zuführungen der Anlagebeträge, der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Kapitalanlagen und den vertragsgemäßen Entnahmen. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung, bei welcher der Versicherungsnehmer allein das Kapitalanlagerisiko mit den entsprechenden Chancen, aber auch den Verlustmöglichkeiten trägt, wird die Deckungsrückstellung in dem separaten Passivposten „Versicherungstechnische Rückstellungen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung“ ausgewiesen.

Die Deckungsrückstellung für Krankenversicherungen wird mittels Rechnungsgrundlagen berechnet, die der besten Einschätzung unter Beachtung von Sicherheitsmargen entsprechen. Einmal festgelegte Rechnungsgrundlagen sind grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des entsprechenden Teilbestands anzuwenden („Locked-in Principle“).

Rückstellung für Schäden und noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

Die Schadenrückstellung in der Schaden- und Unfallversicherung enthält die durch realistische Schätzung mit anerkannten statistischen Verfahren unter Berücksichtigung aktueller bzw. erwarteter Rechnungsgrößen ermittelten zukünftigen Zahlungsverpflichtungen einschließlich des dazugehörigen direkten Schadenregulierungsaufwands. Dies gilt sowohl für bereits gemeldete als auch für eingetretene, aber noch nicht gemeldete Schäden (IBNR). In Bereichen, in denen die Vergangenheitswerte keine Anwendung statistischer Verfahren zulassen, werden Einzelschadenreservierungen vorgenommen.

In der Lebensversicherung wird mit Ausnahme der Spätschadenrückstellung einzelvertraglich gerechnet.

In der Krankenversicherung wird die Schadenrückstellung aufgrund von Erfahrungswerten und unter Berücksichtigung des bekannten Leistungsrückstands geschätzt.

Die Rückstellung für das übernommene Geschäft entspricht im Allgemeinen den Angaben der Vorversicherer.

Rückstellung für Prämienrückerstattung und Gewinnbeteiligung

Die Rückstellung für Prämienrückerstattung enthält zum einen die den Versicherungsnehmern gemäß gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen zustehenden Beträge für die erfolgsabhängige und die erfolgsunabhängige Gewinnbeteiligung.

In der Lebensversicherung mit ermessensabhängiger Gewinnbeteiligung werden Unterschiede zwischen lokaler Bewertung und der Bewertung nach IFRS unter Berücksichtigung einer latenten Gewinnbeteiligung dargestellt, wobei auch hier je nach dem Ausweis der Veränderung der zugrunde liegenden Bewertungsunterschiede eine Erfassung im Periodenergebnis oder im sonstigen Ergebnis erfolgt. Die Zuführung zur Rückstellung für latente Gewinnbeteiligung beträgt überwiegend 85 Prozent der Bewertungsdifferenzen vor Steuern.

Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

Die Position umfasst im Wesentlichen die Drohverlustrückstellung für übernommenes Rückversicherungsgeschäft sowie eine Rückstellung für zu erwartende Storni und Prämienausfälle.

Liability-Adequacy-Test

Im Liability-Adequacy-Test wird überprüft, ob die gebildeten IFRS-Reserven ausreichend sind. Für den Lebensversicherungsbestand wird eine sogenannte Best-Estimate-Reserve mit der IFRS-Reserve abzüglich der „Deferred Acquisition Costs“ verglichen. Diese Berechnungen werden quartalsweise separat für gemischte Versicherungen, Rentenverträge, Risikoversicherungen sowie fonds- und indexgebundene Verträge durchgeführt.

Da UNIQA einen Best-Estimate-Ansatz für die Schadenreserve Berechnung in der Nichtlebensversicherung durchführt, wird nur der Prämienübertrag getestet. Nur Segmente, welche bei der jährlichen Berechnung einen Überschuss von weniger als 10 Prozent haben, werden quartalsweise überprüft. Die getesteten Segmente sind für die Nichtlebensversicherung die Sparten Kfz allgemeine Haftpflicht und Sonstige.

Rückstellung der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung

Diese Position betrifft die Deckungsrückstellung und die übrigen versicherungstechnischen Rückstellungen für Verpflichtungen aus Lebensversicherungsverträgen, deren Wert oder Ertrag sich nach Kapitalanlagen bestimmt, für die der Versicherungsnehmer das Risiko trägt oder bei denen die Leistung indexgebunden ist. Die Bewertung korrespondiert grundsätzlich mit den zu Zeitwerten bilanzierten Kapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung.

2.7 Leistungen an Arbeitnehmer

Kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer

Verpflichtungen aus kurzfristig fälligen Leistungen an Arbeitnehmer werden als Aufwand erfolgswirksam erfasst, sobald die damit verbundene Arbeitsleistung erbracht wird. Eine Schuld ist für den erwartungsgemäß zu zahlenden Betrag zu erfassen, wenn der Konzern gegenwärtig eine rechtliche oder faktische Verpflichtung hat, diesen Betrag aufgrund einer vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung zu zahlen und die Verpflichtung verlässlich geschätzt werden kann.

Beitragsorientierte Pläne

Verpflichtungen für Beiträge zu beitragsorientierten Plänen werden als Aufwand erfolgswirksam erfasst, sobald die damit verbundene Arbeitsleistung erbracht wird. Vorausgezahlte Beiträge werden als Vermögenswert erfasst, soweit ein Anrecht auf Rückerstattung oder Verringerung künftiger Zahlungen entsteht. Der beitragsorientierte Plan wird vollständig von UNIQA finanziert.

Leistungsorientierte Pläne

Es gibt einzelvertragliche Pensionszusagen, einzelvertragliche Überbrückungszahlungen und Pensionszulagen gemäß Verbandsempfehlung. Personen, die eine einzelvertragliche Zusage haben, können zumeist im Alter von 65 Jahren, jedoch nicht unter 62 Jahren bzw. im Falle der Berufsunfähigkeit, eine Pension in Anspruch nehmen. Die Höhe der Pension hängt meistens von der Anzahl der Dienstjahre und dem letzten Bezug vor Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis ab. Im Falle des Todes erhält der anspruchsberechtigte Ehepartner eine Pension abhängig vom Vertrag in Höhe von 60, 50 oder 40 Prozent. Die Pensionen ruhen in dem Zeitraum, in dem eine Abfertigung bezahlt wird und sind in der Regel wertgesichert.

Schlusspensionskassenbeitrag

Vorstandsmitglieder, Sondervertragsinhaber sowie aktive Mitarbeiter in Österreich, welche die Kriterien für eine Einbeziehung laut Verbandsempfehlung erfüllen, unterliegen einer grundsätzlich beitragsorientierten Pensionskassenvorsorge. Die Begünstigten haben zusätzlich Anspruch auf einen Schlusspensionskassenbeitrag, womit den Begünstigten bei Pensionsantritt ein fixer Barwert zur Verrentung garantiert wird. Laut den Bestimmungen des IAS 19 ist diese Zusage in der Beitragsphase als leistungsorientiert einzustufen. In der Betriebsvereinbarung ist festgehalten, in welchem Ausmaß im Fall des Übertritts in die Alterspension bzw. bei Eintritt der Berufsunfähigkeit oder des Todes als Aktiver ein Schlusspensionskassenbeitrag auf das individuelle Deckungskapitalkonto des Begünstigten erbracht wird. In der Leistungsphase ergibt sich keine Verpflichtung für UNIQA.

Abfertigungsansprüche

Für Mitarbeiter der österreichischen Gesellschaften, deren Dienstverhältnis vor dem 31. Dezember 2002 begonnen und ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, gebührt dem Angestellten bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung, sofern nicht der Angestellte kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft. Diese beträgt das Zweifache des dem Angestellten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelts und erhöht sich nach fünf Dienstjahren auf das Dreifache, nach zehn Dienstjahren auf das Vierfache, nach fünfzehn Dienstjahren auf das Sechsfache, nach zwanzig Dienstjahren auf das Neunfache und nach fünfundzwanzig Dienstjahren auf das Zwölffache des monatlichen Entgelts. Mitarbeitern, die dem Kollektivvertrag für Versicherungsunternehmungen – Innendienst unterliegen und deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1997 begonnen hat, gebührt zusätzlich nach fünf Dienstjahren das Dreifache, und nach zehn Dienstjahren das Sechsfache des monatlichen Entgelts.

Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Angestellten aufgelöst, so beträgt die Abfertigung nur die Hälfte des oben bezeichneten Betrages und gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.

Für Mitarbeiter der österreichischen Gesellschaften, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Diese Personen wurden bei den Berechnungen der Abfertigungsverpflichtungen nicht berücksichtigt.

Die Nettoschuld des Konzerns im Hinblick auf leistungsorientierte Versorgungspläne wird für jeden Plan separat berechnet, indem die künftigen Leistungen geschätzt werden, welche die Anspruchsberechtigten in der laufenden Periode und in früheren Perioden bereits erdient haben. Dieser Betrag wird abgezinst und um den beizulegenden Zeitwert eines etwaigen Planvermögens vermindert.

Die Berechnung der leistungsorientierten Verpflichtungen wird jährlich von einem anerkannten Versicherungsmathematiker nach der Methode der laufenden Einmalprämien (Projected-Unit-Credit-Methode, PUC-Methode) durchgeführt. Resultiert aus der Berechnung ein potenzieller Vermögenswert für den Konzern, ist der erfasste Vermögenswert auf den Barwert eines wirtschaftlichen Nutzens in Form von etwaigen künftigen Rückerstattungen aus dem Plan oder Minderungen künftiger Beitragszahlungen an den Plan begrenzt. Zur Berechnung des Barwerts eines wirtschaftlichen Nutzens werden etwaige geltende Mindestdotierungsverpflichtungen berücksichtigt.

Neubewertungen der Nettoschuld aus leistungsorientierten Versorgungsplänen werden unmittelbar im sonstigen Ergebnis erfasst. Die Neubewertung umfasst die versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste, den Ertrag aus Planvermögen (unter Ausschluss der erwarteten Zinserträge) und die Auswirkung der etwaigen Vermögensobergrenze. Der Konzern ermittelt die Nettozinsaufwendungen (Erträge) auf die Nettoschuld (Vermögenswert) aus leistungsorientierten Versorgungsplänen für die Berichtsperiode mittels Anwendung des Abzinsungssatzes, der für die Bewertung der leistungsorientierten Versorgungsverpflichtung zu Beginn der jährlichen Berichtsperiode verwendet wurde. Dieser Abzinsungssatz wird auf die Nettoschuld (Vermögenswert) aus leistungsorientierten Versorgungsplänen zu diesem Zeitpunkt angewendet. Dabei werden etwaige Änderungen berücksichtigt, die infolge der Beitrags- und Leistungszahlungen im Verlauf der Berichtsperiode bei der Nettoschuld (Vermögenswert) aus leistungsorientierten Versorgungsplänen eintreten. Nettozinsaufwendungen und andere Aufwendungen für leistungsorientierte Pläne werden erfolgswirksam im Periodenergebnis erfasst.

Werden die Leistungen eines leistungsorientierten Versorgungsplans verändert oder wird ein Plan gekürzt, werden die entstehende Veränderung der die nachzuverrechnende Dienstzeit betreffenden Leistung oder der Gewinn oder Verlust bei der Kürzung unmittelbar im Periodenergebnis erfasst. Der Konzern erfasst Gewinne und Verluste aus der Abgeltung eines leistungsorientierten Plans zum Zeitpunkt der Abgeltung. Die Finanzierung erfolgt bei den Pensionen über Rückstellungen, welche auf Einzelverträgen bzw. auf der Verbandsempfehlung basieren. Der Schlusspensionskassenbeitrag wird über den Beitragszeitraum rückgestellt und bei Pensionsantritt an die Pensionskassa übertragen. Die Festlegung der Finanzierung erfolgt im Geschäftsplan, in der Betriebsvereinbarung und im Pensionskassenvertrag.

Andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer

Die Nettoverpflichtung des Konzerns im Hinblick auf langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer sind die künftigen Leistungen, welche die Arbeitnehmer im Austausch für die erbrachten Arbeitsleistungen in der laufenden Periode und in früheren Perioden erdient haben. Unter diese Verpflichtungen fallen Rückstellungen für Jubiläumsgelder, die an Mitarbeiter nach Erreichung eines bestimmten Dienstalters ausbezahlt werden. Diese Leistungen werden zur Bestimmung ihres Barwerts abgezinst. Neubewertungen werden in der Periode im Periodenergebnis erfasst, in der sie entstehen.

Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden zum früheren der folgenden Zeitpunkte als Aufwand erfasst: Wenn der Konzern das Angebot derartiger Leistungen nicht mehr zurückziehen kann oder wenn der Konzern Kosten für eine Umstrukturierung erfasst. Ist bei Leistungen nicht zu erwarten, dass sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag vollständig abgegolten werden, werden sie abgezinst.

Anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich (Wertsteigerungsrechte)

Der beizulegende Zeitwert am Tag der Gewährung anteilsbasierter Vergütungsprämien an Arbeitnehmer wird als Aufwand über den Zeitraum erfasst, in dem die Arbeitnehmer einen uneingeschränkten Anspruch auf die Prämien erwerben. Der als Aufwand erfasste Betrag wird angepasst, um die Anzahl der Prämien widerzuspiegeln, welche die entsprechenden Dienstbedingungen und marktunabhängigen Leistungsbedingungen erwartungsgemäß erfüllen werden, sodass der letztlich als Aufwand erfasste Betrag auf der Anzahl der Prämien basiert, welche die entsprechenden Dienstbedingungen und marktunabhängigen Leistungsbedingungen am Ende des Erdienungszeitraums erfüllen. Änderungen in den Bewertungsannahmen führen ebenfalls zu einer ergebniswirksamen Anpassung der erfassten Rückstellungsbeträge.

2.8 Ertragsteuern

Der Steueraufwand umfasst tatsächliche und latente Steuern. Tatsächliche Steuern und latente Steuern werden im Periodenergebnis erfasst, ausgenommen in dem Umfang, in dem sie mit einem Unternehmenszusammenschluss oder mit einem direkt im Eigenkapital oder im sonstigen Ergebnis erfassten Posten verbunden sind.

Tatsächliche Steuern

Tatsächliche Steuern sind die erwartete Steuerschuld oder Steuerforderung auf das für das Geschäftsjahr zu versteuernde Einkommen oder den steuerlichen Verlust – und zwar auf der Grundlage von Steuersätzen, die am Abschlussstichtag gelten oder in Kürze gelten werden – sowie alle Anpassungen der Steuerschuld hinsichtlich früherer Jahre. Tatsächliche Steuerschulden beinhalten auch alle Steuerschulden, die als Folge der Festsetzung von Dividenden entstehen.

Gruppenbesteuerung

UNIQA nimmt die vom Gesetzgeber mit dem Steuerreformgesetz 2005 eingeräumte Möglichkeit zur Bildung einer Unternehmensgruppe für steuerliche Zwecke in Anspruch; es bestehen drei steuerliche Unternehmensgruppen mit den Gruppenträgern UNIQA Insurance Group AG, PremiQaMed Holding GmbH sowie R-FMZ Immobilienholding GmbH.

In der Steuergruppe werden die Gruppenmitglieder vom Gruppenträger mit den auf sie entfallenden Körperschaftsteuerbeträgen mittels Steuerumlagen belastet. Im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung werden auch Verluste ausländischer Gruppenmitglieder miteinbezogen. Der steuerlichen Verwertung dieser Verluste steht – zu einem ungewissen Zeitpunkt – eine zukünftige Steuerverpflichtung zur Zahlung von Ertragsteuern gegenüber. Die entsprechende Verbindlichkeit aus laufenden Steuerschulden wird in undiskontierter Form dargestellt.

Latente Steuern

Latente Steuern werden für temporäre Differenzen zwischen den Buchwerten der Vermögenswerte und Schulden im IFRS-Konzernabschluss und den verwendeten Beträgen für steuerliche Zwecke erfasst. Latente Steuern werden nicht erfasst für:

  • temporäre Differenzen beim erstmaligen Ansatz von Vermögenswerten oder Schulden bei einem Geschäftsvorfall, bei dem es sich nicht um einen Unternehmenszusammenschluss handelt und der weder das bilanzielle Ergebnis vor Steuern noch das zu versteuernde Ergebnis beeinflusst,
  • temporäre Differenzen in Verbindung mit Anteilen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und gemeinschaftlich geführten Unternehmen, sofern der Konzern in der Lage ist, den zeitlichen Verlauf der Auflösung der temporären Differenzen zu steuern und es wahrscheinlich ist, dass sie sich in absehbarer Zeit nicht auflösen werden und
  • zu versteuernde temporäre Differenzen beim erstmaligen Ansatz des Firmenwerts.

Ein latenter Steueranspruch wird für noch nicht genutzte steuerliche Verluste, noch nicht genutzte Steuergutschriften und abzugsfähige temporäre Differenzen in dem Umfang erfasst, in dem es wahrscheinlich ist, dass künftige zu versteuernde Ergebnisse zur Verfügung stehen werden, für die sie genutzt werden können. Latente Steueransprüche werden an jedem Abschlussstichtag auf Werthaltigkeit überprüft und in dem Umfang reduziert, in dem es nicht mehr wahrscheinlich ist, dass der damit verbundene Steuervorteil realisiert wird.

Latente Steuern werden anhand der Steuersätze bewertet, die erwartungsgemäß auf temporäre Differenzen angewendet werden, sobald sie sich umkehren, und zwar unter Verwendung von Steuersätzen, die am Abschlussstichtag gültig oder angekündigt sind.

Die Bewertung latenter Steuern spiegelt die steuerlichen Konsequenzen wider, die sich aus der Erwartung des Konzerns im Hinblick auf die Art und Weise der Realisierung der Buchwerte seiner Vermögenswerte bzw. der Erfüllung seiner Schulden zum Abschlussstichtag ergeben. Für als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, wurde die Vermutung, dass der Buchwert der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien durch ihre Veräußerung realisiert wird, nicht widerlegt.

Latente Steueransprüche und latente Steuerschulden werden saldiert, wenn die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs zur Verrechnung bestehen und die latenten Steueransprüche und -schulden sich auf Ertragsteuern beziehen, die von der gleichen Steuerbehörde erhoben werden für entweder das selbe Steuersubjekt oder unterschiedliche Steuersubjekte, die beabsichtigen, den Ausgleich auf Nettobasis herbeizuführen.

2.9 Sachanlagen

Erfassung und Bewertung

Sachanlagen werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen und kumulierter Wertminderungsaufwendungen bewertet.

Wenn Teile einer Sachanlage unterschiedliche Nutzungsdauern haben, werden sie als gesonderte Posten (Hauptbestandteile) von Sachanlagen bilanziert.

Jeder Gewinn oder Verlust aus dem Abgang einer Sachanlage wird im Periodenergebnis erfasst.

Umgliederung in als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

Wenn sich die Nutzung einer Immobilie ändert und eine vom Eigentümer selbst genutzte Immobilie zu einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie wird, wird die Immobilie mit dem Buchwert zum Stichtag der Änderung in eine als Finanzinvestition gehaltene Immobilie umgegliedert.

Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Nachträgliche Ausgaben werden nur aktiviert, wenn es wahrscheinlich ist, dass der mit den Ausgaben verbundene künftige wirtschaftliche Nutzen dem Konzern zufließen wird. Laufende Reparaturen und Instandhaltungen werden sofort als Aufwand erfasst.

Abschreibung

Die Abschreibung wird berechnet, um die Anschaffungs- und Herstellungskosten von Sachanlagen abzüglich ihrer geschätzten Restwerte linear über den Zeitraum ihrer geschätzten Nutzungsdauern abzuschreiben. Die Abschreibung wird im Periodenergebnis erfasst. Grundstücke werden nicht abgeschrieben.

Die geschätzten Nutzungsdauern für das laufende Jahr und Vergleichsjahre von bedeutenden Sachanlagen lauten wie folgt:

• Gebäude:

10– 65 Jahre

• Technische Anlagen und Betriebs- und Geschäftsausstattung:

4–10 Jahre

• Einbauten und Zubehör:

4–10 Jahre

Abschreibungsmethoden, Nutzungsdauern und Restwerte werden an jedem Abschlussstichtag überprüft und gegebenenfalls angepasst. Die Beträge der Abschreibungen von den Sachanlagen werden im Periodenergebnis nach Vornahme der Betriebsaufwandsverteilung in den Positionen „Versicherungsleistungen“, „Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb“ und „Erträge (netto) aus Kapitalanlagen“ ausgewiesen.

2.10 Immaterielle Vermögenswerte

Aktivierte Abschlusskosten

Aktivierte Abschlusskosten im Versicherungsbereich, die einen unmittelbaren Bezug zum Neugeschäft bzw. zu Verlängerungen von bereits bestehenden Verträgen haben und mit diesem variieren, werden aktiviert und während der Laufzeit der sie betreffenden Versicherungsverträge abgeschrieben. Beziehen sie sich auf Schaden- und Unfallversicherungen, so erfolgt die Abschreibung nach der wahrscheinlichen Vertragsdauer und über längstens sieben Jahre. In der Lebensversicherung werden die Abschlusskosten über die Laufzeit in dem Verhältnis getilgt, in dem die erwarteten Ertragsüberschüsse in jedem einzelnen Jahr zum insgesamt aus den Verträgen prognostizierten Überschuss stehen. Die Abschreibung der Abschlusskosten für langfristige Krankenversicherungen erfolgt mit dem Anteil, den die verdienten Prämien am Barwert der zukünftig zu erwartenden Prämien haben. Die Veränderungen der aktivierten Abschlusskosten werden als Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb ausgewiesen.

Firmenwert

Der im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen entstandene Firmenwert wird mit den Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Wertminderungsaufwendungen bewertet. Der Firmenwert entsteht beim Erwerb von Tochterunternehmen und stellt den Überschuss der übertragenen Gegenleistung des Unternehmenserwerbs über den beizulegenden Zeitwert der Anteile des Konzerns an den erworbenen identifizierbaren Vermögenswerten, den übernommenen Schulden, den Eventualschulden und allen nicht beherrschten Anteilen des übernommenen Unternehmens zum Zeitpunkt des Erwerbs dar.

Bestandswert aus Versicherungsverträgen

Bestandswerte aus Lebens-, Sach- und Unfallversicherungsverträgen betreffen erwartete zukünftige Margen aus entgeltlich erworbenen Geschäftsbetrieben und werden zum beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt des Erwerbs angesetzt.

In Bezug auf das Lebensversicherungsgeschäft erfolgt die Abschreibung des Bestandswerts entsprechend dem Verlauf der erwarteten Gewinnspannen (Estimated Gross Margins).

Sonstige immaterielle Vermögenswerte

Die sonstigen immateriellen Vermögenswerte beinhalten sowohl erworbene als auch selbst erstellte Software, die entsprechend ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer linear über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren abgeschrieben wird.

Entsprechend den Bestimmungen des IAS 38 werden Kosten, die für selbsterstellte Software in der Forschungsphase anfallen, erfolgswirksam in der Periode ihres Entstehens erfasst. Kosten, die in der Entwicklungsphase anfallen, werden aktiviert, sofern absehbar ist, dass die Software fertiggestellt wird, die Absicht und Fähigkeit zur zukünftigen internen Nutzung gegeben sind und sich daraus ein zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen ergibt.

Sowohl die Nutzungsdauern der selbst erstellten Software als auch der erworbenen immateriellen Vermögenswerte beläuft sich auf 2 bis 5 Jahre. Die Abschreibungen der übrigen immateriellen Vermögenswerte sind im Periodenergebnis nach erfolgter Betriebsaufwandsverteilung in den Positionen „Versicherungsleistungen“, „Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb“ und „Erträge (netto) aus Kapitalanlagen“ ausgewiesen.

2.11 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

Grundstücke und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, die als langfristige Kapitalanlagen zur Erzielung von Mieteinnahmen und/oder zum Zweck der Wertsteigerung gehalten werden, werden bei Zugang mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet. Die Folgebewertung erfolgt nach dem Anschaffungskostenmodell. Die Nutzungsdauern der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien liegen zwischen 10 und 80 Jahren.

2.12 Finanzinstrumente

Klassifizierung

Der Konzern klassifiziert die nicht derivativen finanziellen Vermögenswerte in die folgenden Kategorien: finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, Kredite und Forderungen sowie zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte.

Der Konzern stuft nicht derivative finanzielle Verbindlichkeiten als sonstige finanzielle Verbindlichkeiten ein.

Kapitalanlagen

Die Kapitalanlagen werden mit Ausnahme der Hypothekendarlehen und der übrigen Ausleihungen mit dem beizulegenden Zeitwert bilanziert; dieser wird durch Ermittlung eines Marktwerts oder Börsenkurses festgestellt. Handelt es sich um Kapitalanlagen, die nicht an einem aktiven Markt notieren, erfolgt die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts durch interne Bewertungsmodelle, externe Gutachten oder aufgrund von Einschätzungen darüber, welche Beträge unter den gegenwärtigen Marktbedingungen bei ordnungsgemäßer Verwertung erzielt werden können.

Kapitalanlagen – Derivate (Held for Trading)

Derivate werden zwecks Absicherung von Kapitalanlagen und zur Ertragsmehrung im Rahmen der aufsichtsrechtlich zulässigen Grenzen eingesetzt. Sämtliche Wertschwankungen werden im Periodenergebnis erfasst. Finanzielle Vermögenswerte aus derivativen Finanzinstrumenten sind unter den Kapitalanlagen ausgewiesen. Finanzielle Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzinstrumenten sind unter den Finanzverbindlichkeiten ausgewiesen.

Kapitalanlagen – erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet

Finanzielle Vermögenswerte werden erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, wenn der finanzielle Vermögenswert entweder zu Handelszwecken gehalten oder als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert designiert wird (Fair Value Option).

Die Fair Value Option wird bei strukturierten Produkten, welche nicht in das Grundgeschäft und das Derivat zerlegt, sondern als Einheit bilanziert werden, angewendet. Der Ausweis der strukturierten Produkte erfolgt daher zur Gänze innerhalb der Bilanzposition „Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert“ bewertete Finanzinstrumente. Unrealisierte Gewinne und Verluste werden im Periodenergebnis erfasst. In den Wertpapierpositionen „Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet“ werden gemäß IAS 39 (11A) ABS-Anleihen, strukturierte Anleihen, Hedgefonds sowie ein spezieller Rentenfonds mit hohem Derivatanteil ausgewiesen.

„Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert“ bewertete finanzielle Vermögenswerte werden mit dem beizulegenden Zeitwert angesetzt. Jeder aus der Bewertung resultierende Gewinn oder Verlust wird erfolgswirksam erfasst.

Kapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung

Diese Kapitalanlagen betreffen Lebensversicherungsverträge, deren Wert oder Ertrag sich nach Kapitalanlagen bestimmt, für die der Versicherungsnehmer das Risiko trägt, also die fonds- oder die indexgebundene Lebensversicherung. Die betreffenden Kapitalanlagen werden in Anlagestöcken zusammengefasst, mit dem beizulegenden Zeitwert bilanziert und separat von den übrigen Kapitalanlagen der Gesellschaften geführt. Die Versicherungsnehmer haben Anspruch auf die insgesamt erzielten Erträge aus diesen Anlagen. Die Höhe der bilanzierten Kapitalanlagen entspricht grundsätzlich den versicherungstechnischen Rückstellungen (vor Rückversicherungsabgabe) im Bereich der Lebensversicherung, soweit das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird. Die unrealisierten Gewinne und Verluste aus den Schwankungen der beizulegenden Zeitwerte der Anlagestöcke werden somit durch entsprechende Veränderungen dieser Rückstellungen ergebnismäßig ausgeglichen.

Nicht derivative finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten – Ansatz und Ausbuchung

Der Konzern bilanziert Kredite und Forderungen und ausgegebene Schuldverschreibungen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie entstanden sind. Alle anderen finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden erstmals am Erfüllungstag erfasst. Der Konzern bucht einen finanziellen Vermögenswert aus, wenn die vertraglichen Rechte hinsichtlich der Cashflows aus einem Vermögenswert auslaufen oder er die Rechte zum Erhalt der Cashflows in einer Transaktion überträgt, in der auch alle wesentlichen mit dem Eigentum des finanziellen Vermögenswerts verbundenen Risiken und Chancen übertragen werden. Eine Ausbuchung findet ebenfalls statt, wenn der Konzern alle wesentlichen mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen weder überträgt noch behält und er die Verfügungsgewalt über den übertragenen Vermögenswert nicht behält. Jeder Anteil an solchen übertragenen finanziellen Vermögenswerten, die im Konzern entstehen oder verbleiben, wird als separater Vermögenswert oder separate Verbindlichkeit bilanziert.

Finanzielle Verbindlichkeiten werden ausgebucht, wenn die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, aufgehoben oder ausgelaufen sind.

Finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden verrechnet und in der Bilanz als Nettowert ausgewiesen, wenn der Konzern einen Rechtsanspruch hat, die erfassten Beträge miteinander zu verrechnen und beabsichtigt ist, entweder den Ausgleich auf Nettobasis herbeizuführen oder gleichzeitig mit der Verwertung des betreffenden Vermögenswerts die dazugehörige Verbindlichkeit abzulösen.

Kredite und Forderungen

Solche Vermögenswerte werden bei ihrem erstmaligen Ansatz zu ihrem beizulegenden Zeitwert zuzüglich direkt zurechenbarer Transaktionskosten bewertet. Im Rahmen der Folgebewertung werden sie zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode bewertet.

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

Innerhalb der Konzernkapitalflussrechnung beinhalten die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sofort fällige Bankguthaben, die zentraler Bestandteil der Steuerung des Zahlungsmittelverkehrs des Konzerns sind.

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte werden zunächst mit ihrem beizulegenden Zeitwert zuzüglich direkt zurechenbarer Transaktionskosten bewertet. Im Rahmen der Folgebewertung werden die zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert bewertet, und entsprechende Wertänderungen werden, mit Ausnahme von Wertminderungen und Fremdwährungsumrechnungsdifferenzen bei zur Veräußerung verfügbaren Schuldverschreibungen, in den kumulierten Ergebnissen im Eigenkapital ausgewiesen. Wenn ein Vermögenswert ausgebucht wird, wird das kumulierte sonstige Ergebnis ins Periodenergebnis umgegliedert.

Nicht derivative finanzielle Verbindlichkeiten – Bewertung

Nicht derivative finanzielle Verbindlichkeiten werden bei erstmaligem Ansatz zum beizulegenden Zeitwert abzüglich der direkt zurechenbaren Transaktionskosten bewertet. Im Rahmen der Folgebewertung werden diese finanziellen Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode bewertet.

2.13 Wertminderungen

Nicht derivative finanzielle Vermögenswerte

Ein finanzieller Vermögenswert, der nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert eingestuft ist, einschließlich eines Anteils an einem Unternehmen, das nach der Equity-Methode bilanziert wird, wird an jedem Abschlussstichtag überprüft, um festzustellen, ob es einen objektiven Hinweis darauf gibt, dass eine Wertminderung eingetreten ist.

Als objektive Hinweise darauf, dass bei finanziellen Vermögenswerten Wertminderungen eingetreten sind, gelten:

  • der Ausfall oder Verzug eines Schuldners,
  • die Umstrukturierung eines dem Konzern geschuldeten Betrags zu Bedingungen, die der Konzern anderenfalls nicht in Betracht ziehen würde,
  • Hinweise, dass ein Schuldner oder Emittent in Insolvenz geht,
  • nachteilige Veränderungen beim Zahlungsstand von Kreditnehmern oder Emittenten,
  • das Verschwinden eines aktiven Markts für ein Wertpapier oder
  • beobachtbare Daten, die auf eine merkliche Verminderung der erwarteten Zahlungen einer Gruppe finanzieller Vermögenswerte hindeuten.

Bei einem gehaltenen Eigenkapitalinstrument gilt ein signifikanter oder länger anhaltender Rückgang des beizulegenden Zeitwerts unter dessen Anschaffungskosten als ein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung. Der Konzern hält einen Rückgang um 20 Prozent für signifikant und einen Zeitraum von neun Monaten für länger anhaltend.

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

Der Konzern berücksichtigt Hinweise auf Wertminderungen für diese finanziellen Vermögenswerte sowohl auf der Ebene des einzelnen Vermögenswerts als auch auf kollektiver Ebene. Alle Vermögenswerte, die für sich genommen bedeutsam sind, werden im Hinblick auf spezifische Wertminderungen beurteilt. Diejenigen, die sich als nicht spezifisch wertgemindert herausstellen, werden anschließend kollektiv auf etwaige Wertminderungen beurteilt, die eingetreten, aber noch nicht identifiziert worden sind. Vermögenswerte, die für sich genommen nicht bedeutsam sind, werden kollektiv auf Wertminderungen beurteilt, indem Vermögenswerte mit ähnlichen Risikoeigenschaften in einer Gruppe zusammengefasst werden.

Bei der Beurteilung kollektiver Wertminderungen verwendet der Konzern historische Informationen über den zeitlichen Anfall von Einzahlungen und die Höhe der eingetretenen Verluste, angepasst um eine Ermessensentscheidung des Vorstands darüber, ob die aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und Kreditbedingungen derartig sind, dass die tatsächlichen Verluste wahrscheinlich größer oder geringer sind als die Verluste, die aufgrund der historischen Trends zu erwarten wären.

Eine Wertminderung wird als Differenz zwischen dem Buchwert und dem Barwert der geschätzten künftigen Cashflows berechnet, abgezinst mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz des Vermögenswerts. Verluste werden im Periodenergebnis erfasst. Falls der Konzern keine realistischen Aussichten auf die Einbringlichkeit des Vermögenswerts hat, werden die Beträge abgeschrieben. Wenn ein nach der Erfassung der Wertberichtigung eintretendes Ereignis eine Verringerung der Höhe der Wertberichtigung zur Folge hat, wird die Verringerung der Wertberichtigung im Periodenergebnis erfasst.

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

Wertminderungen von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten werden durch Umgliederung der im Eigenkapital erfassten kumulierten Verluste im Periodenergebnis erfasst. Der kumulierte Verlust, der vom Eigenkapital ins Periodenergebnis umgegliedert wird, ist die Differenz zwischen den Anschaffungskosten, abzüglich etwaiger Tilgungen und Amortisationen, und dem aktuellen beizulegenden Zeitwert, abzüglich etwaiger bereits früher ergebniswirksam erfasster Wertberichtigungen. Wenn sich der beizulegende Zeitwert eines wertgeminderten zur Veräußerung verfügbaren Schuldinstruments in einer folgenden Periode erhöht und sich diese Erhöhung objektiv auf ein Ereignis zurückführen lässt, das nach der Erfassung der Wertminderung eingetreten ist, wird die Wertberichtigung rückgängig gemacht und der Betrag der Wertaufholung im Periodenergebnis erfasst. In anderen Fällen wird eine Wertaufholung im sonstigen Ergebnis erfasst.

Nach der Equity-Methode bilanzierte assoziierte Unternehmen

Ein Wertminderungsaufwand hinsichtlich eines assoziierten Unternehmens, das nach der Equity-Methode bilanziert wird, wird bewertet, indem der erzielbare Betrag der Anteile mit ihrem Buchwert verglichen wird. Ein Wertminderungsaufwand wird im Periodenergebnis erfasst. Ein Wertminderungsaufwand wird rückgängig gemacht, wenn es eine vorteilhafte Änderung der Schätzungen gegeben hat, die zur Feststellung des erzielbaren Betrags verwendet wurden.

Nicht finanzielle Vermögenswerte

Die Buchwerte der nicht finanziellen Vermögenswerte des Konzerns – mit Ausnahme von latenten Steueransprüchen – werden an jedem Abschlussstichtag überprüft, um festzustellen, ob ein Anhaltspunkt für eine Wertminderung vorliegt. Ist dies der Fall, wird der erzielbare Betrag des Vermögenswerts geschätzt. Der Firmenwert und immaterielle Vermögenswerte mit einer unbegrenzten Nutzungsdauer werden jährlich auf Wertminderung überprüft.

Um zu prüfen, ob eine Wertminderung vorliegt, werden Vermögenswerte in die kleinste Gruppe von Vermögenswerten zusammengefasst, die Mittelzuflüsse aus der fortgesetzten Nutzung erzeugen, die weitestgehend unabhängig von den Mittelzuflüssen anderer Vermögenswerte oder zahlungsmittelgenerierender Einheiten (Cash-Generating Units – CGUs) sind. Ein Firmenwert, der bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurde, wird den CGUs oder Gruppen von CGUs zugeordnet, von denen erwartet wird, dass sie einen Nutzen aus den Synergien des Zusammenschlusses ziehen.

Der erzielbare Betrag eines Vermögenswerts oder einer CGU ist der höhere der beiden Beträge aus Nutzungswert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Verkaufskosten. Bei der Beurteilung des Nutzungswerts werden die geschätzten künftigen Cashflows auf ihren Barwert abgezinst, wobei ein Abzinsungssatz vor Steuern verwendet wird, der gegenwärtige Marktbewertungen des Zinseffekts und der speziellen Risiken eines Vermögenswerts oder einer CGU widerspiegelt.

Ein Wertminderungsaufwand wird erfasst, wenn der Buchwert eines Vermögenswerts oder einer CGU seinen/ihren erzielbaren Betrag übersteigt.

Wertminderungsaufwendungen werden im Periodenergebnis erfasst. Wertminderungen, die im Hinblick auf CGUs erfasst werden, werden zuerst etwaigen der CGU zugeordneten Firmenwerten zugeordnet und dann den Buchwerten der anderen Vermögenswerte der CGU (Gruppe von CGU) auf anteiliger Basis zugeordnet.

Ein Wertminderungsaufwand im Hinblick auf den Firmenwert wird nicht aufgeholt. Bei anderen Vermögenswerten wird ein Wertminderungsaufwand nur insofern aufgeholt, als der Buchwert des Vermögenswerts den Buchwert nicht übersteigt, der abzüglich der Abschreibungen oder Amortisationen bestimmt worden wäre, wenn kein Wertminderungsaufwand erfasst worden wäre.

2.14 Sonstige Rückstellungen

Rückstellungen werden gebildet, wenn der Konzern eine gegenwärtige Verpflichtung (rechtlicher oder faktischer Natur) aus einem vergangenen Ereignis hat und es wahrscheinlich ist, dass die Erfüllung der Verpflichtung mit dem Abfluss von Ressourcen verbunden ist und eine verlässliche Schätzung des Betrags der Rückstellung möglich ist.

Der angesetzte Rückstellungsbetrag ist der beste Schätzwert, der sich am Abschlussstichtag für die hinzugebende Leistung ergibt, um die gegenwärtige Verpflichtung zu erfüllen.

Die Höhe der Rückstellungen wird ermittelt, indem die erwarteten künftigen Cashflows mit einem Zinssatz vor Steuern abgezinst werden, der die aktuellen Markterwartungen im Hinblick auf den Zinseffekt sowie die für die Schuld spezifischen Risiken widerspiegelt. Die Aufzinsung wird als Finanzierungsaufwand dargestellt.

2.15 Eigene Aktien

Die Anschaffungskosten für eigene Aktien werden als Abzug vom Eigenkapital erfasst.

2.16 Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts

Eine Reihe von Rechnungslegungsmethoden und Angaben des Konzerns verlangen die Bestimmung der beizulegenden Zeitwerte für finanzielle und nicht finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Der Konzern hat ein Kontrollrahmenkonzept hinsichtlich der Bestimmung der beizulegenden Zeitwerte festgelegt. Dazu gehört ein Bewertungsteam, das die allgemeine Verantwortung für die Überwachung aller wesentlichen Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert, einschließlich der beizulegenden Zeitwerte der Stufe 3, trägt und direkt an den verantwortlichen Vorstand berichtet.

Das Bewertungsteam führt eine regelmäßige Überprüfung der wesentlichen nicht beobachtbaren Inputfaktoren sowie der Bewertungsanpassungen durch. Wenn Informationen von Dritten, beispielsweise Preisnotierungen von Brokern oder Kursinformationsdiensten, zur Bestimmung der beizulegenden Zeitwerte verwendet werden, prüft das Bewertungsteam die von den Dritten erlangten Nachweise für die Schlussfolgerung, dass derartige Bewertungen die Anforderungen der IFRS erfüllen, einschließlich der Stufe in der Fair-Value-Hierarchie, in der diese Bewertungen einzuordnen sind. Wesentliche Punkte bei der Bewertung werden dem Prüfungsausschuss berichtet.

Bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eines Vermögenswerts oder einer Schuld verwendet der Konzern so weit wie möglich am Markt beobachtbare Daten. Basierend auf den in den Bewertungstechniken verwendeten Inputfaktoren werden die beizulegenden Zeitwerte in unterschiedliche Stufen in der Fair-Value-Hierarchie eingeordnet:

  • Stufe 1: Notierte Preise (unbereinigt) auf aktiven Märkten für identische Vermögenswerte und Schulden
  • Stufe 2: Bewertungsparameter, bei denen es sich nicht um die in Stufe 1 berücksichtigten notierten Preise handelt, die sich aber für den Vermögenswert oder die Schuld entweder direkt (das heißt als Preis) oder indirekt (das heißt als Ableitung von Preisen) beobachten lassen
  • Stufe 3: Bewertungsparameter für Vermögenswerte oder Schulden, die nicht auf beobachtbaren Marktdaten beruhen

Wenn die zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eines Vermögenswerts oder einer Schuld verwendeten Inputfaktoren in unterschiedliche Stufen der Fair-Value-Hierarchie eingeordnet werden können, wird die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in ihrer Gesamtheit der Stufe der Fair-Value-Hierarchie zugeordnet, die dem niedrigsten Inputfaktor entspricht, der für die Bewertung insgesamt wesentlich ist.

Der Konzern erfasst Umgruppierungen zwischen verschiedenen Stufen der Fair-Value-Hierarchie zum Ende der Berichtsperiode, in der die Änderung eingetreten ist.

Weitere Informationen zu den Annahmen bei der Bestimmung der beizulegenden Zeitwerte sind in den nachstehenden Anhangangaben enthalten:

2.17 Operative Segmente

Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden der berichtspflichtigen Segmente entsprechen den in Erläuterung 2 beschriebenen Konzernbilanzierungs- und -bewertungsmethoden. Das Segmentergebnis vor Ertragsteuern wurde unter Berücksichtigung der folgenden Komponenten ermittelt: Summierung der IFRS-Ergebnisse der einzelnen Unternehmen unter Berücksichtigung von Beteiligungsertragseliminierungen innerhalb des jeweiligen Segments und Abschreibungen des Firmenwerts. Alle übrigen Konsolidierungseffekte (Periodenergebnis assoziierter Unternehmen, Zwischenergebniseliminierungen und sonstige segmentübergreifende Effekte) sind im Segment „Gruppenfunktionen und Konsolidierung“ enthalten. Das so ermittelte Segmentergebnis wird dem Vorstand der UNIQA Insurance Group AG zur Steuerung der Gruppe für die folgenden fünf operativen Segmente berichtet:

  • UNIQA Österreich – in diesem Segment sind UNIQA Österreich Versicherungen AG, Salzburger Landesversicherung AG und 50 Prozent der FINANCE LIFE Lebensversicherung AG enthalten.
  • Raiffeisen Versicherung – hier sind die restlichen 50 Prozent der FINANCE LIFE Lebensversicherung AG gemeinsam mit der Raiffeisen Versicherung AG ausgewiesen.
  • UNIQA International – beinhaltet neben allen ausländischen Versicherungsgesellschaften (mit Ausnahme der UNIQA Re AG) noch die inländischen Holdinggesellschaften UNIQA International AG und UNIQA Internationale Beteiligungs-Verwaltungs GmbH. Dieses Segment wird regional noch in folgende Hauptbereiche gegliedert:
    • Western Europe (WE – Schweiz, Italien und Liechtenstein)
    • Central Europe (CE – Tschechien, Ungarn, Polen und Slowakei)
    • Eastern Europe (EE – Rumänien und Ukraine)
    • Southeastern Europe (SEE – Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Montenegro, Mazedonien, Serbien und Kosovo)
    • Russland (RU)
    • Verwaltung (die österreichischen Holdinggesellschaften)
  • Rückversicherung – beinhaltet die UNIQA Re AG (Schweiz) und das Rückversicherungsgeschäft der UNIQA Insurance Group AG
  • Gruppenfunktionen und Konsolidierung – in diesem Segment sind die restlichen Posten der UNIQA Insurance Group AG (Kapitalanlageergebnis und Verwaltungskosten) sowie alle übrigen in- und ausländischen Dienstleistungsgesellschaften enthalten.
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