Rechnungslegungsvorschriften


1. Grundlagen

Mit Ausnahme der im Kapitel „Änderungen von wesentlichen Rechnungslegungsmethoden“ erläuterten Änderungen hat der Konzern die nachstehenden Rechnungslegungsmethoden auf alle in diesem Konzernabschluss dargestellten Perioden stetig angewendet.

2. Konsolidierungsgrundsätze

Unternehmenszusammenschlüsse

Der Konzern bilanziert Unternehmenszusammenschlüsse nach der Erwerbsmethode, wenn der Konzern Beherrschung erlangt hat. Die beim Erwerb übertragene Gegenleistung sowie das erworbene identifizierbare Nettovermögen werden grundsätzlich zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Jeder entstandene Firmenwert wird jährlich auf Wertminderung überprüft. Jeglicher Gewinn aus einem Erwerb zu einem Preis unter dem Marktwert wird unmittelbar im Gewinn oder Verlust erfasst. Transaktionskosten werden sofort als Aufwand erfasst, sofern sie nicht mit der Emission von Schuldverschreibungen oder Dividendenpapieren verbunden sind.

Die übertragene Gegenleistung enthält keine mit der Erfüllung von zuvor bestehenden Beziehungen verbundenen Beträge. Solche Beträge werden grundsätzlich im Gewinn oder Verlust erfasst.

Jede bedingte Gegenleistungsverpflichtung wird zum Erwerbszeitpunkt zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Wird die bedingte Gegenleistung als Eigenkapital eingestuft, wird sie nicht neu bewertet, und eine Abgeltung wird im Eigenkapital bilanziert. Ansonsten werden spätere Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der bedingten Gegenleistungen im Gewinn oder Verlust erfasst.

Nicht beherrschende Anteile

Nicht beherrschende Anteile werden zum Erwerbszeitpunkt mit ihrem entsprechenden Anteil am identifizierbaren Nettovermögen des erworbenen Unternehmens bewertet.

Änderungen des Anteils des Konzerns an einem Tochterunternehmen, die nicht zu einem Verlust der Beherrschung führen, werden als Eigenkapitaltransaktionen bilanziert.

Tochterunternehmen

Tochterunternehmen sind vom Konzern beherrschte Unternehmen. Der Konzern beherrscht ein Unternehmen, wenn er die Möglichkeit hat, die Finanz- und Geschäftspolitik eines Tochterunternehmens zu bestimmen, um aus dessen Tätigkeit Nutzen zu ziehen. Beherrschung liegt vor, wenn der Konzern direkt oder indirekt mehr als die Hälfte der Stimmrechte des Tochterunternehmens besitzt oder wenn Beherrschung anderweitig durch Vereinbarungen mit anderen Investoren oder durch die Satzung rechtlich nachgewiesen werden kann. Bei Beurteilung, ob Beherrschung besteht, werden potenzielle Stimmrechte, die gegenwärtig ausgeübt oder umgewandelt werden können, berücksichtigt.

Die Abschlüsse von Tochterunternehmen sind im Konzernabschluss ab dem Zeitpunkt enthalten, zu dem die Beherrschung beginnt, und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beherrschung endet.

Verlust der Beherrschung

Verliert der Konzern die Beherrschung über ein Tochterunternehmen, bucht er die Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens und alle zugehörigen nicht beherrschenden Anteile und anderen Bestandteile am Eigenkapital aus. Jeder entstehende Gewinn oder Verlust wird im Gewinn oder Verlust erfasst. Jeder zurückbehaltene Anteil an dem ehemaligen Tochterunternehmen wird zum beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt des Verlusts der Beherrschung bewertet.

Anteile an assoziierten Unternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden

Assoziierte Unternehmen sind Unternehmen, bei denen der Konzern einen maßgeblichen Einfluss, jedoch keine Beherrschung oder gemeinschaftliche Führung in Bezug auf die Finanz-und Geschäftspolitik hat.

Anteile an assoziierten Unternehmen werden nach der Equity-Methode bilanziert. Sie werden zunächst mit den Anschaffungskosten angesetzt, wozu auch Transaktionskosten zählen. Nach dem erstmaligen Ansatz enthält der Konzernabschluss den Anteil des Konzerns am Gesamtergebnis der nach der Equity-Methode bilanzierten Finanzanlagen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der maßgebliche Einfluss oder die gemeinschaftliche Führung endet.

Bei der Konsolidierung eliminierte Geschäftsvorfälle

Konzerninterne Salden und Geschäftsvorfälle und alle nicht realisierten Erträge und Aufwendungen aus konzerninternen Geschäftsvorfällen werden bei der Erstellung des Konzernabschlusses eliminiert.

Aufgegebene Geschäftsbereiche

Ein aufgegebener Geschäftsbereich ist ein Bestandteil des Konzerngeschäfts, dessen Geschäftsbereich und Cashflows vom restlichen Konzern klar abgegrenzt werden können und der:

  • einen gesonderten, wesentlichen Geschäftszweig oder geografischen Geschäftsbereich darstellt,
  • Teil eines einzelnen abgestimmten Plans zur Veräußerung eines gesonderten wesentlichen Geschäftszweigs oder geografischen Geschäftsbereichs ist oder
  • ein Tochterunternehmen darstellt, das ausschließlich mit der Absicht einer Weiterveräußerung erworben wurde.

Eine Einstufung als ein aufgegebener Geschäftsbereich geschieht bei Veräußerung oder sobald der Geschäftsbereich die Kriterien für eine Einstufung als zur Veräußerung gehalten erfüllt, wenn dies früher der Fall ist.

Wenn ein Geschäftsbereich als aufgegebener Geschäftsbereich eingestuft wird, wird die Gesamtergebnisrechnung des Vergleichsjahres so angepasst, als ob der Geschäftsbereich von Beginn des Vergleichsjahres an aufgegeben worden wäre.

Zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte

Langfristige Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppen, die Vermögenswerte und Schulden umfassen, werden als zur Veräußerung gehalten eingestuft, wenn es höchstwahrscheinlich ist, dass sie überwiegend durch Veräußerung und nicht durch fortgesetzte Nutzung realisiert werden.

Im Allgemeinen werden diese Vermögenswerte oder die Veräußerungsgruppe zum niedrigeren Wert aus ihrem Buchwert und beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten angesetzt. Ein etwaiger Wertminderungsaufwand einer Veräußerungsgruppe wird zunächst dem Firmenwert und dann den verbleibenden Vermögenswerten und Schulden auf anteiliger Basis zugeordnet – mit der Ausnahme, dass finanziellen Vermögenswerten, latenten Steueransprüchen, Vermögenswerten im Zusammenhang mit Leistungen an Arbeitnehmer oder als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, die weiterhin gemäß den sonstigen Rechnungslegungsmethoden des Konzerns bewertet werden, kein Verlust zugeordnet wird. Wertminderungsaufwendungen bei der erstmaligen Einstufung als zur Veräußerung gehalten und spätere Gewinne und Verluste bei Neubewertung werden im Gewinn oder Verlust erfasst.

Immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen werden nicht mehr planmäßig abgeschrieben und jedes nach der Equity-Methode bilanzierte Beteiligungsunternehmen wird nicht mehr nach der Equity-Methode bilanziert, sobald sie als zur Veräußerung gehalten eingestuft sind.

3. Fremdwährungsumrechnung

Geschäftsvorfälle in Fremdwährung

Geschäftsvorfälle in Fremdwährung werden zum Kassakurs am Tag der Transaktion in die entsprechende funktionale Währung der Konzernunternehmen umgerechnet.

Monetäre Vermögenswerte und Schulden, die am Abschlussstichtag auf eine Fremdwährung lauten, werden zum Stichtagskurs in die funktionale Währung umgerechnet. Nicht monetäre Vermögenswerte und Schulden, die mit dem beizulegenden Zeitwert in einer Fremdwährung bewertet werden, werden zu dem Kurs umgerechnet, der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Zeitwerts gültig ist. Währungsumrechnungsdifferenzen werden grundsätzlich im Gewinn oder Verlust der Periode erfasst. Nicht monetäre Posten, die zu historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in einer Fremdwährung bewertet werden, werden nicht umgerechnet.

Bei den folgenden Posten werden die Währungsumrechnungsdifferenzen – abweichend vom Grundsatz – im sonstigen Ergebnis erfasst:

  • Zur Veräußerung verfügbare Eigenkapitalinstrumente (außer bei Wertminderungen, bei denen Währungsumrechnungsdifferenzen aus dem sonstigen Ergebnis in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden)
  • Finanzielle Verbindlichkeiten, die als Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb bestimmt wurden, soweit die Absicherung effektiv ist
  • Qualifizierte Absicherungen von Zahlungsströmen, soweit sie effektiv sind

Ausländische Geschäftsbetriebe

Vermögenswerte und Schulden aus ausländischen Geschäftsbetrieben, einschließlich des Firmenwerts und der Anpassungen an den beizulegenden Zeitwert, die beim Erwerb entstanden sind, werden mit dem Stichtagskurs am Abschlussstichtag in Euro umgerechnet. Die Erträge und Aufwendungen aus den ausländischen Geschäftsbetrieben werden mit dem Jahresdurchschnittskurs umgerechnet.

Währungsumrechnungsdifferenzen werden im sonstigen Ergebnis erfasst und in der Währungsumrechnungsrücklage im Eigenkapital ausgewiesen, soweit die Währungsumrechnungsdifferenz nicht den nicht beherrschenden Anteilen zugewiesen ist.

Bei Abgang eines ausländischen Geschäftsbetriebs, der zum Verlust der Beherrschung, der gemeinschaftlichen Führung oder des maßgeblichen Einflusses führt, wird der entsprechende bis zu diesem Zeitpunkt kumuliert in der Währungsumrechnungsrücklage erfasste Betrag in den Gewinn oder Verlust als Teil des Abgangserfolgs umgegliedert. Bei nur teilweisem Abgang ohne Verlust der Beherrschung eines Tochterunternehmens, das einen ausländischen Geschäftsbetrieb umfasst, wird der entsprechende Teil der kumulierten Umrechnungsdifferenz den nicht beherrschenden Anteilen zugeordnet. Soweit der Konzern ein assoziiertes oder gemeinschaftlich geführtes Unternehmen, das einen ausländischen Geschäftsbetrieb umfasst, teilweise veräußert, jedoch der maßgebliche Einfluss bzw. die gemeinschaftliche Führung erhalten bleibt, wird der entsprechende Anteil der kumulierten Währungsumrechnungsdifferenz in den Gewinn oder Verlust umgegliedert.

Wenn die Abwicklung von monetären Posten in Form von Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber einem ausländischen Geschäftsbetrieb in einem absehbaren Zeitraum weder geplant noch wahrscheinlich ist, werden die daraus entstehenden Fremdwährungsgewinne und -verluste als Teil der Nettoinvestition in den ausländischen Geschäftsbetrieb betrachtet. Die Fremdwährungsgewinne und -verluste werden dann im sonstigen Ergebnis erfasst und in der Währungsumrechnungsrücklage im Eigenkapital ausgewiesen.

Wesentliche Wechselkurse

Euro-Stichtagskurse

31.12.2013

31.12.2012

Schweizer Franken CHF

1,2276

1,2072

Tschechische Kronen CZK

27,4270

25,1510

Ungarische Forint HUF

297,0400

292,3000

Kroatische Kuna HRK

7,6265

7,5575

Polnische Złoty PLN

4,1543

4,0740

Bosnisch-herzegowinische konvertible Mark BAM

1,9558

1,9558

Rumänische Lei (neu) RON

4,4710

4,4445

Bulgarische Lew (neu) BGN

1,9558

1,9558

Ukrainische Hrywnja UAH

11,3252

10,6208

Serbische Dinar RSD

114,5734

112,3722

Russische Rubel RUB

45,3246

40,3295

Albanische Lek ALL

140,4900

140,1400

Mazedonische Denar MKD

61,3938

62,2353

4. Versicherungstechnische Posten

Den im Jahr 2004 veröffentlichten IFRS 4 für Versicherungsverträge wendet die UNIQA Insurance Group AG seit 1. Jänner 2005 an. Der Standard verlangt die weitestgehende Beibehaltung der bisherigen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden der versicherungstechnischen Positionen.

Die IFRS enthalten keine spezifischen Regelungen, die den Ansatz und die Bewertung von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen und Investmentverträgen mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung vollumfänglich regeln. Daher wurden in Übereinstimmung mit IAS 8 für alle Fälle, in denen IFRS 4 keine spezifischen Regelungen enthält, die Bestimmungen der US Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) in der zum 1. Jänner 2005 geltenden Fassung herangezogen. Für die Bilanzierung und Bewertung versicherungsspezifischer Posten der Lebensversicherung mit Gewinnbeteiligung wurde FAS 120 beachtet; bei geschäftstypischen Abschlussposten der Kranken- sowie der Schaden- und Unfallversicherung FAS 60 und im Bereich der Rückversicherung FAS 113. Die fondsgebundene Lebensversicherung, bei welcher der Versicherungsnehmer allein das Kapitalanlagerisiko trägt, wird in Anlehnung an FAS 97 bilanziert.

Versicherungs- und Investmentverträge

Versicherungsverträge, das heißt Verträge, durch die signifikantes Versicherungsrisiko übernommen wird, sowie Investmentverträge mit ermessensabhängiger Gewinnbeteiligung werden im Einklang mit IFRS 4, das heißt unter Anwendung von US-GAAP behandelt. Investmentverträge, das heißt Verträge, durch die kein signifikantes Versicherungsrisiko übertragen wird und die auch über keine ermessensabhängige Gewinnbeteiligung verfügen, fallen in den Anwendungsbereich von IAS 39 (Finanzinstrumente).

Rückversicherungsverträge

Die übernommene Rückversicherung (indirektes Geschäft) wird nach IFRS 4 als Versicherungsvertrag abgebildet.

Die abgegebene Rückversicherung unterliegt ebenfalls dem Anwendungsbereich von IFRS 4 und wird gemäß IFRS 4 aktivseitig in einem gesonderten Posten dargestellt. Die Erfolgsposten (Prämien und Leistungen) werden offen von den entsprechenden Posten in der Gesamtrechnung abgezogen, während die Provisionserträge gesondert in einem eigenen Posten dargestellt werden.

Aktivierte Abschlusskosten

Die aktivierten Abschlusskosten werden nach IFRS 4 In Verbindung mit US-GAAP bilanziert. Dabei werden bei Verträgen der Schaden- und Unfallversicherung Abgrenzungen von direkt dem Abschluss zugeordneten Kosten und eine Verteilung über die voraussichtliche vertragliche Laufzeit bzw. nach Maßgabe des Prämienübertrags vorgenommen. In der Lebensversicherung werden die aktivierten Abschlusskosten nach dem Muster der erwarteten Bruttogewinne bzw. -margen abgeschrieben.

Prämienüberträge

Bei kurzfristigen Versicherungsverträgen, wie beispielsweise den meisten Schaden- und Unfallversicherungen, werden die auf künftige Jahre entfallenden Prämien in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Regelungen unter US-GAAP als Prämienüberträge ausgewiesen. Die Höhe dieser Prämienüberträge entspricht dem in künftigen Perioden anteilig gewährten Versicherungsschutz.

Prämien, die bei Abschluss bestimmter langfristiger Verträge erhoben werden (zum Beispiel Vorabgebühren), werden als Prämienüberträge ausgewiesen. In Übereinstimmung mit den maßgeblichen Regelungen unter US-GAAP werden diese Gebühren nach der gleichen Methode wie die Abschreibungen aktivierter Abschlusskosten erfasst.

Sie werden grundsätzlich einzeln für jeden Versicherungsvertrag und taggenau ermittelt. Stammen sie aus dem Lebensversicherungsgeschäft, so zählen sie zur Deckungsrückstellung.

Deckungsrückstellung

Deckungsrückstellungen werden in den Sparten Unfall- sowie Lebens- und Krankenversicherung gebildet. Ihr Bilanzansatz ergibt sich nach aktuariellen Grundsätzen aus dem Barwert der zukünftigen Leistungen des Versicherers abzüglich des Barwerts der erwarteten zukünftigen Prämien. Berechnet wird die Deckungsrückstellung des Lebensversicherers unter Berücksichtigung vertraglich vereinbarter Rechnungsgrundlagen.

Für Verträge mit überwiegend Investmentcharakter (zum Beispiel fondsgebundene Lebensversicherung) werden für die Bewertung der Deckungsrückstellung die Vorschriften von FAS 97 verwendet. Die Deckungsrückstellung ergibt sich aus den Zuführungen der Anlagebeträge, der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Kapitalanlagen und den vertragsgemäßen Entnahmen. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung, bei welcher der Versicherungsnehmer allein das Kapitalanlagerisiko mit den entsprechenden Chancen, aber auch den Verlustmöglichkeiten trägt, wird die Deckungsrückstellung in dem separaten Passivposten „Versicherungstechnische Rückstellungen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung“ ausgewiesen.

Die Deckungsrückstellung für Krankenversicherungen wird mittels Rechnungsgrundlagen berechnet, die der besten Einschätzung unter Beachtung von Sicherheitsmargen entsprechen. Einmal festgelegte Rechnungsgrundlagen sind grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des entsprechenden Teilbestands anzuwenden („Locked-in Principle“).

Rückstellung für Schäden und noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

Die Schadenrückstellung in der Schaden- und Unfallversicherung enthält die durch realistische Schätzung mit anerkannten statistischen Verfahren unter Berücksichtigung aktueller bzw. erwarteter Rechnungsgrößen ermittelten zukünftigen Zahlungsverpflichtungen einschließlich des dazugehörigen Schadenregulierungsaufwands. Dies gilt sowohl für bereits gemeldete als auch für eingetretene, aber noch nicht gemeldete Schäden (IBNR). In Bereichen, in denen die Vergangenheitswerte keine Anwendung statistischer Verfahren zulassen, werden Einzelschadenreservierungen vorgenommen.

In der Lebensversicherung wird mit Ausnahme der Spätschadenrückstellung einzelvertraglich gerechnet.

In der Krankenversicherung wird die Schadenrückstellung aufgrund von Erfahrungswerten und unter Berücksichtigung des bekannten Leistungsrückstands geschätzt.

Die Rückstellung für das übernommene Geschäft entspricht im Allgemeinen den Angaben der Vorversicherer.

Rückstellung für Prämienrückerstattung und Gewinnbeteiligung

Die Rückstellung für Prämienrückerstattung enthält zum einen die den Versicherungsnehmern gemäß gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen zustehenden Beträge für die erfolgsabhängige und die erfolgsunabhängige Gewinnbeteiligung.

In der Lebensversicherung mit ermessensabhängiger Gewinnbeteiligung werden Unterschiede zwischen lokaler Bewertung und der Bewertung nach IFRS unter Berücksichtigung einer latenten Gewinnbeteiligung dargestellt, wobei auch hier je nach dem Ausweis der Veränderung der zugrunde liegenden Bewertungsunterschiede eine Erfassung in der Gewinn- und Verlustrechnung oder in der Gesamtergebnisrechnung erfolgt. Die Zuführung zur Rückstellung für latente Gewinnbeteiligung beträgt überwiegend 85 Prozent der Bewertungsdifferenzen vor Steuern. Aus diesen Bewertungsunterschieden können auch aktivische Posten entstehen, die ebenfalls hier ausgewiesen werden.

Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

Die Position umfasst im Wesentlichen die Drohverlustrückstellung für übernommenes Rückversicherungsgeschäft sowie eine Rückstellung für zu erwartende Storni und Prämienausfälle.

Rückstellung der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung

Diese Position betrifft die Deckungsrückstellung und die übrigen versicherungstechnischen Rückstellungen für Verpflichtungen aus Lebensversicherungsverträgen, deren Wert oder Ertrag sich nach Kapitalanlagen bestimmt, für die der Versicherungsnehmer das Risiko trägt oder bei denen die Leistung indexgebunden ist. Die Bewertung korrespondiert grundsätzlich mit den zu Zeitwerten bilanzierten Kapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung.

5. Leistungen an Arbeitnehmer

Kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer

Verpflichtungen aus kurzfristig fälligen Leistungen an Arbeitnehmer werden als Aufwand erfasst, sobald die damit verbundene Arbeitsleistung erbracht wird. Eine Schuld ist für den erwartungsgemäß zu zahlenden Betrag zu erfassen, wenn der Konzern gegenwärtig eine rechtliche oder faktische Verpflichtung hat, diesen Betrag aufgrund einer vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung zu zahlen, und die Verpflichtung verlässlich geschätzt werden kann.

Beitragsorientierte Pläne

Verpflichtungen für Beiträge zu beitragsorientierten Plänen werden als Aufwand erfasst, sobald die damit verbundene Arbeitsleistung erbracht wird. Vorausgezahlte Beiträge werden als Vermögenswert erfasst, soweit ein Anrecht auf Rückerstattung oder Verringerung künftiger Zahlungen entsteht.

Leistungsorientierte Pläne

Die Nettoverpflichtung des Konzerns im Hinblick auf leistungsorientierte Pläne wird für jeden Plan separat berechnet, indem die künftigen Leistungen geschätzt werden, welche die Arbeitnehmer in der laufenden Periode und in früheren Perioden erdient haben. Dieser Betrag wird abgezinst und der beizulegende Zeitwert eines etwaigen Planvermögens hiervon abgezogen.

Die Berechnung der leistungsorientierten Verpflichtungen wird jährlich von einem anerkannten Versicherungsmathematiker nach der Methode der laufenden Einmalprämien durchgeführt. Resultiert aus der Berechnung ein potenzieller Vermögenswert für den Konzern, ist der erfasste Vermögenswert auf den Barwert eines wirtschaftlichen Nutzens in Form von etwaigen künftigen Rückerstattungen aus dem Plan oder Minderungen künftiger Beitragszahlungen an den Plan begrenzt. Zur Berechnung des Barwerts eines wirtschaftlichen Nutzens werden etwaige geltende Mindestdotierungsverpflichtungen berücksichtigt.

Neubewertungen der Nettoschuld aus leistungsorientierten Versorgungsplänen werden unmittelbar im sonstigen Ergebnis erfasst. Die Neubewertung umfasst die versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste, den Ertrag aus Planvermögen (ohne Zinsen) und die Auswirkung der etwaigen Vermögensobergrenze (ohne Zinsen). Der Konzern ermittelt die Nettozinsaufwendungen (Erträge) auf die Nettoschuld (Vermögenswert) aus leistungsorientierten Versorgungsplänen für die Berichtsperiode mittels Anwendung des Abzinsungssatzes, der für die Bewertung der leistungsorientierten Verpflichtung zu Beginn der jährlichen Berichtsperiode verwendet wurde. Dieser Abzinsungssatz wird auf die Nettoschuld (Vermögenswert) aus leistungsorientierten Versorgungsplänen zu diesem Zeitpunkt angewendet. Dabei werden etwaige Änderungen berücksichtigt, die infolge der Beitrags- und Leistungszahlungen im Verlauf der Berichtsperiode bei der Nettoschuld (Vermögenswert) aus leistungsorientierten Versorgungsplänen eintreten. Nettozinsaufwendungen und andere Aufwendungen für leistungsorientierte Pläne werden im Gewinn oder Verlust erfasst.

Werden die Leistungen eines Plans verändert oder wird ein Plan gekürzt, werden die entstehende Veränderung der die nachzuverrechnende Dienstzeit betreffenden Leistung oder der Gewinn oder Verlust bei der Kürzung unmittelbar im Gewinn oder Verlust erfasst. Der Konzern erfasst Gewinne und Verluste aus der Abgeltung eines leistungsorientierten Plans zum Zeitpunkt der Abgeltung.

Andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer

Die Nettoverpflichtung des Konzerns im Hinblick auf langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer sind die künftigen Leistungen, welche die Arbeitnehmer im Austausch für die erbrachten Arbeitsleistungen in der laufenden Periode und in früheren Perioden erdient haben. Diese Leistungen werden zur Bestimmung ihres Barwerts abgezinst. Neubewertungen werden in der Periode im Gewinn oder Verlust erfasst, in der sie entstehen.

Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden zum früheren der folgenden Zeitpunkte als Aufwand erfasst: wenn der Konzern das Angebot derartiger Leistungen nicht mehr zurückziehen kann oder wenn der Konzern Kosten für eine Umstrukturierung erfasst. Ist bei Leistungen nicht zu erwarten, dass sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag vollständig abgegolten werden, werden sie abgezinst.

Anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich (Wertsteigerungsrechte)

Der beizulegende Zeitwert am Tag der Gewährung anteilsbasierter Vergütungsprämien an Arbeitnehmer wird als Aufwand über den Zeitraum erfasst, in dem die Arbeitnehmer einen uneingeschränkten Anspruch auf die Prämien erwerben. Der als Aufwand erfasste Betrag wird angepasst, um die Anzahl der Prämien widerzuspiegeln, welche die entsprechenden Dienstbedingungen und marktunabhängigen Leistungsbedingungen erwartungsgemäß erfüllen werden, sodass der letztlich als Aufwand erfasste Betrag auf der Anzahl der Prämien basiert, welche die entsprechenden Dienstbedingungen und marktunabhängigen Leistungsbedingungen am Ende des Erdienungszeitraums erfüllen. Änderungen in den Bewertungsannahmen führen ebenfalls zu einer ergebniswirksamen Anpassung der erfassten Rückstellungsbeträge.

6. Ertragsteuern

Der Steueraufwand umfasst tatsächliche und latente Steuern. Tatsächliche Steuern und latente Steuern werden im Gewinn oder Verlust erfasst, ausgenommen in dem Umfang, in dem sie mit einem Unternehmenszusammenschluss oder mit einem direkt im Eigenkapital oder im sonstigen Ergebnis erfassten Posten verbunden sind.

Tatsächliche Steuern

Tatsächliche Steuern sind die erwartete Steuerschuld oder Steuerforderung auf das für das Geschäftsjahr zu versteuernde Einkommen oder den steuerlichen Verlust, und zwar auf der Grundlage von Steuersätzen, die am Abschlussstichtag gelten oder in Kürze gelten werden, sowie alle Anpassungen der Steuerschuld hinsichtlich früherer Jahre. Tatsächliche Steuerschulden beinhalten auch alle Steuerschulden, die als Folge der Festsetzung von Dividenden entstehen.

Latente Steuern

Latente Steuern werden im Hinblick auf temporäre Differenzen zwischen den Buchwerten der Vermögenswerte und Schulden für Konzernrechnungslegungszwecke und den verwendeten Beträgen für steuerliche Zwecke erfasst. Latente Steuern werden nicht erfasst für:

  • temporäre Differenzen beim erstmaligen Ansatz von Vermögenswerten oder Schulden bei einem Geschäftsvorfall, bei dem es sich nicht um einen Unternehmenszusammenschluss handelt und der weder das bilanzielle Ergebnis vor Steuern noch das zu versteuernde Ergebnis beeinflusst,
  • temporäre Differenzen in Verbindung mit Anteilen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und gemeinschaftlich geführten Unternehmen, sofern der Konzern in der Lage ist, den zeitlichen Verlauf der Auflösung der temporären Differenzen zu steuern, und es wahrscheinlich ist, dass sie sich in absehbarer Zeit nicht auflösen werden, und
  • zu versteuernde temporäre Differenzen beim erstmaligen Ansatz des Firmenwerts.

Ein latenter Steueranspruch wird für noch nicht genutzte steuerliche Verluste, noch nicht genutzte Steuergutschriften und abzugsfähige temporäre Differenzen in dem Umfang erfasst, in dem es wahrscheinlich ist, dass künftige zu versteuernde Ergebnisse zur Verfügung stehen werden, für die sie genutzt werden können. Latente Steueransprüche werden an jedem Abschlussstichtag überprüft und in dem Umfang reduziert, in dem es nicht mehr wahrscheinlich ist, dass der damit verbundene Steuervorteil realisiert wird.

Latente Steuern werden anhand der Steuersätze bewertet, die erwartungsgemäß auf temporäre Differenzen angewendet werden, sobald sie sich umkehren, und zwar unter Verwendung von Steuersätzen, die am Abschlussstichtag gültig oder angekündigt sind.

Die Bewertung latenter Steuern spiegelt die steuerlichen Konsequenzen wider, die sich aus der Erwartung des Konzerns im Hinblick auf die Art und Weise der Realisierung der Buchwerte seiner Vermögenswerte bzw. der Erfüllung seiner Schulden zum Abschlussstichtag ergeben. Für als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, wurde die Vermutung, dass der Buchwert der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien durch ihre Veräußerung realisiert wird, nicht widerlegt.

Latente Steueransprüche und latente Steuerschulden werden saldiert, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

7. Sachanlagen

Erfassung und Bewertung

Sachanlagen werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen und kumulierter Wertminderungsaufwendungen bewertet.

Wenn Teile einer Sachanlage unterschiedliche Nutzungsdauern haben, werden sie als gesonderte Posten (Hauptbestandteile) von Sachanlagen bilanziert.

Jeder Gewinn oder Verlust aus dem Abgang einer Sachanlage wird im Gewinn oder Verlust erfasst.

Umgliederung in als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

Wenn sich die Nutzung einer Immobilie ändert und eine vom Eigentümer selbst genutzte Immobilie zu einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie wird, wird die Immobilie mit dem Buchwert zum Stichtag der Änderung in eine als Finanzinvestition gehaltene Immobilie umgegliedert.

Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Nachträgliche Ausgaben werden nur aktiviert, wenn es wahrscheinlich ist, dass der mit den Ausgaben verbundene künftige wirtschaftliche Nutzen dem Konzern zufließen wird. Laufende Reparaturen und Instandhaltungen werden sofort als Aufwand erfasst.

Abschreibung

Die Abschreibung wird berechnet, um die Anschaffungs- und Herstellungskosten von Sachanlagen abzüglich ihrer geschätzten Restwerte linear über den Zeitraum ihrer geschätzten Nutzungsdauern abzuschreiben. Die Abschreibung wird grundsätzlich im Gewinn oder Verlust erfasst. Grundstücke werden nicht abgeschrieben.

Die geschätzten Nutzungsdauern für das laufende Jahr und Vergleichsjahre von bedeutenden Sachanlagen lauten wie folgt:

Gebäude:

10–80 Jahre

Technische Anlagen und Betriebs- und Geschäftsausstattung:

4–10 Jahre

Einbauten und Zubehör:

4–10 Jahre

Abschreibungsmethoden, Nutzungsdauern und Restwerte werden an jedem Abschlussstichtag überprüft und gegebenenfalls angepasst.

8. Immaterielle Vermögenswerte und Firmenwert

Firmenwert (Goodwill)

Der im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen entstandene Firmenwert wird mit den Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Wertminderungsaufwendungen bewertet.

Bestandswert aus Versicherungsverträgen

Bestandswerte aus Lebens-, Sach- und Unfallversicherungsverträgen betreffen erwartete zukünftige Margen aus entgeltlich erworbenen Geschäftsbetrieben.

In Bezug auf das Lebensversicherungsgeschäft erfolgt die Abschreibung des Bestandswerts entsprechend dem Verlauf der erwarteten Gewinnspannen (Estimated Gross Margins).

Sonstige immaterielle Vermögenswerte

Die sonstigen immateriellen Vermögensgegenstände beinhalten sowohl erworbene als auch selbst erstellte Software, die entsprechend ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer linear über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren abgeschrieben wird.

9. Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

Grundstücke und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, die als langfristige Kapitalanlagen zur Erzielung von Mieteinnahmen und/oder zum Zweck der Wertsteigerung gehalten werden, werden bei Zugang mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet. Die Folgebewertung erfolgt nach dem Anschaffungskostenmodell gemäß IAS 40.56.

10. Aktivierte Abschlusskosten

Aktivierte Abschlusskosten im Versicherungsbereich, die einen unmittelbaren Bezug zum Neugeschäft bzw. zu Verlängerungen von bereits bestehenden Verträgen haben und mit diesem variieren, werden aktiviert und während der Laufzeit der sie betreffenden Versicherungsverträge abgeschrieben. Beziehen sie sich auf Schaden- und Unfallversicherungen, so erfolgt die Abschreibung nach der wahrscheinlichen Vertragsdauer und über längstens fünf Jahre. In der Lebensversicherung werden die Abschlusskosten über die Laufzeit in dem Verhältnis getilgt, in dem die erwarteten Ertragsüberschüsse in jedem einzelnen Jahr zum insgesamt aus den Verträgen prognostizierten Überschuss stehen. Die Abschreibung der Abschlusskosten für langfristige Krankenversicherungen erfolgt mit dem Anteil, den die verdienten Prämien am Barwert der zukünftig zu erwartenden Prämien haben. Die Veränderungen der aktivierten Abschlusskosten werden als Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb ausgewiesen.

11. Finanzinstrumente

Klassifizierung

Der Konzern klassifiziert die nicht derivativen finanziellen Vermögenswerte in die folgenden Kategorien: finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, Kredite und Forderungen sowie zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte.

Der Konzern stuft nicht derivative finanzielle Verbindlichkeiten als sonstige finanzielle Verbindlichkeiten ein.

Kapitalanlagen

Die Kapitalanlagen werden mit Ausnahme der Hypothekendarlehen und der übrigen Ausleihungen mit dem beizulegenden Zeitwert bilanziert; dieser wird durch Ermittlung eines Marktwerts oder Börsenkurses festgestellt. Handelt es sich um Kapitalanlagen, für die kein Marktwert ermittelt werden kann, erfolgt die Bestimmung des Zeitwerts durch interne Bewertungsmodelle, externe Gutachten oder aufgrund von Einschätzungen darüber, welche Beträge unter den gegenwärtigen Marktbedingungen bei ordnungsgemäßer Verwertung erzielt werden können.

Kapitalanlagen – Handelsbestand (Trading)

Derivate werden zwecks Absicherung von Kapitalanlagen und zur Ertragsmehrung im Rahmen der aufsichtsrechtlich zulässigen Grenzen eingesetzt. Sämtliche Wertschwankungen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

Kapitalanlagen – Erfolgswirksam zum Zeitwert bewertet (Fair Value Option)

Strukturierte Produkte werden nicht in das Grundgeschäft und das Derivat zerlegt, sondern als Einheit bilanziert. Der Ausweis der strukturierten Produkte erfolgt daher zur Gänze innerhalb der Bilanzposition „Erfolgswirksam zum Zeitwert bewertete Finanzinstrumente“. Unrealisierte Gewinne und Verluste werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. In den Wertpapierpositionen „Erfolgswirksam zum Zeitwert bewertet“ werden gemäß IAS 39 (11A) ABS-Anleihen, strukturierte Anleihen, Hedgefonds sowie ein spezieller Rentenfonds mit hohem Derivatanteil ausgewiesen.

Kapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung

Diese Kapitalanlagen betreffen Lebensversicherungsverträge, deren Wert oder Ertrag sich nach Kapitalanlagen bestimmt, für die der Versicherungsnehmer das Risiko trägt, also die fonds- oder die indexgebundene Lebensversicherung. Die betreffenden Kapitalanlagen werden in Anlagestöcken zusammengefasst, mit dem Zeitwert bilanziert und separat von den übrigen Kapitalanlagen der Gesellschaften geführt. Die Versicherungsnehmer haben Anspruch auf die insgesamt erzielten Erträge aus diesen Anlagen. Die Höhe der bilanzierten Kapitalanlagen entspricht grundsätzlich den versicherungstechnischen Rückstellungen (vor Rückversicherungsabgabe) im Bereich der Lebensversicherung, soweit das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird. Die unrealisierten Gewinne und Verluste aus den Zeitwertschwankungen der Anlagestöcke werden somit durch entsprechende Veränderungen dieser Rückstellungen ergebnismäßig ausgeglichen.

Nicht derivative finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten – Ansatz und Ausbuchung

Der Konzern bilanziert Kredite und Forderungen und ausgegebene Schuldverschreibungen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie entstanden sind. Alle anderen finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden erstmals am Handelstag erfasst. Der Konzern bucht einen finanziellen Vermögenswert aus, wenn die vertraglichen Rechte hinsichtlich der Cashflows aus einem Vermögenswert auslaufen oder er die Rechte zum Erhalt der Cashflows in einer Transaktion überträgt, in der auch alle wesentlichen mit dem Eigentum des finanziellen Vermögenswerts verbundenen Risiken und Chancen übertragen werden. Eine Ausbuchung findet ebenfalls statt, wenn der Konzern alle wesentlichen mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen weder überträgt noch behält und er die Verfügungsgewalt über den übertragenen Vermögenswert nicht behält. Jeder Anteil an solchen übertragenen finanziellen Vermögenswerten, die im Konzern entstehen oder verbleiben, wird als separater Vermögenswert oder separate Verbindlichkeit bilanziert.

Finanzielle Verbindlichkeiten werden ausgebucht, wenn die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, aufgehoben oder ausgelaufen sind.

Finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden verrechnet und in der Bilanz als Nettowert ausgewiesen, wenn der Konzern einen Rechtsanspruch hat, die erfassten Beträge miteinander zu verrechnen, und beabsichtigt ist, entweder den Ausgleich auf Nettobasis herbeizuführen oder gleichzeitig mit der Verwertung des betreffenden Vermögenswerts die dazugehörige Verbindlichkeit abzulösen.

Kredite und Forderungen

Solche Vermögenswerte werden bei ihrem erstmaligen Ansatz zu ihrem beizulegenden Zeitwert zuzüglich direkt zurechenbarer Transaktionskosten bewertet. Im Rahmen der Folgebewertung werden sie zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode bewertet.

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

Innerhalb der Konzernkapitalflussrechnung beinhalten die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sofort fällige Bankguthaben, die zentraler Bestandteil der Steuerung des Zahlungsmittelverkehrs des Konzerns sind.

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte werden zunächst mit ihrem beizulegenden Zeitwert zuzüglich direkt zurechenbarer Transaktionskosten bewertet. Im Rahmen der Folgebewertung werden die zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert bewertet, und entsprechende Wertänderungen werden, mit Ausnahme von Wertminderungen und Fremdwährungsumrechnungsdifferenzen bei zur Veräußerung verfügbaren Schuldverschreibungen, im sonstigen Ergebnis erfasst und in der Neubewertungsrücklage im Eigenkapital ausgewiesen. Wenn ein Vermögenswert ausgebucht wird, wird das kumulierte sonstige Ergebnis in den Gewinn oder Verlust umgegliedert.

Nicht derivative finanzielle Verbindlichkeiten – Bewertung

Nicht derivative finanzielle Verbindlichkeiten werden bei erstmaligem Ansatz zum beizulegenden Zeitwert abzüglich der direkt zurechenbaren Transaktionskosten bewertet. Im Rahmen der Folgebewertung werden diese finanziellen Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode bewertet.

12. Wertminderungen

Nicht derivative finanzielle Vermögenswerte

Ein finanzieller Vermögenswert, der nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert eingestuft ist, einschließlich eines Anteils an einem Unternehmen, das nach der Equity-Methode bilanziert wird, wird an jedem Abschlussstichtag überprüft, um festzustellen, ob es einen objektiven Hinweis darauf gibt, dass eine Wertminderung eingetreten ist.

Als objektive Hinweise darauf, dass bei finanziellen Vermögenswerten Wertminderungen eingetreten sind, gelten:

  • der Ausfall oder Verzug eines Schuldners,
  • die Umstrukturierung eines dem Konzern geschuldeten Betrags zu Bedingungen, die der Konzern anderenfalls nicht in Betracht ziehen würde,
  • Hinweise, dass ein Schuldner oder Emittent in Insolvenz geht,
  • nachteilige Veränderungen beim Zahlungsstand von Kreditnehmern oder Emittenten,
  • das Verschwinden eines aktiven Markts für ein Wertpapier oder
  • beobachtbare Daten, die auf eine merkliche Verminderung der erwarteten Zahlungen einer Gruppe finanzieller Vermögenswerte hindeuten.

Bei einem gehaltenen Eigenkapitalinstrument gilt ein signifikanter oder länger anhaltender Rückgang des beizulegenden Zeitwertes unter dessen Anschaffungskosten als ein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung. Der Konzern hält einen Rückgang um 20 Prozent für signifikant und einen Zeitraum von neun Monaten für länger anhaltend.

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

Der Konzern berücksichtigt Hinweise auf Wertminderungen für diese finanziellen Vermögenswerte sowohl auf der Ebene des einzelnen Vermögenswerts als auch auf kollektiver Ebene. Alle Vermögenswerte, die für sich genommen bedeutsam sind, werden im Hinblick auf spezifische Wertminderungen beurteilt. Diejenigen, die sich als nicht spezifisch wertgemindert herausstellen, werden anschließend kollektiv auf etwaige Wertminderungen beurteilt, die eingetreten, aber noch nicht identifiziert worden sind. Vermögenswerte, die für sich genommen nicht bedeutsam sind, werden kollektiv auf Wertminderungen beurteilt, indem Vermögenswerte mit ähnlichen Risikoeigenschaften in einer Gruppe zusammengefasst werden.

Bei der Beurteilung kollektiver Wertminderungen verwendet der Konzern historische Informationen über den zeitlichen Anfall von Einzahlungen und die Höhe der eingetretenen Verluste, angepasst um eine Ermessensentscheidung des Vorstands darüber, ob die aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und Kreditbedingungen derartig sind, dass die tatsächlichen Verluste wahrscheinlich größer oder geringer sind als die Verluste, die aufgrund der historischen Trends zu erwarten wären.

Eine Wertminderung wird als Differenz zwischen dem Buchwert und dem Barwert der geschätzten künftigen Cashflows berechnet, abgezinst mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz des Vermögenswerts. Verluste werden im Gewinn oder Verlust erfasst. Falls der Konzern keine realistischen Aussichten auf die Einbringlichkeit des Vermögenswerts hat, werden die Beträge abgeschrieben. Wenn ein nach der Erfassung der Wertberichtigung eintretendes Ereignis eine Verringerung der Höhe der Wertberichtigung zur Folge hat, wird die Verringerung der Wertberichtigung im Gewinn oder Verlust erfasst.

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

Wertminderungen von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten werden durch Umgliederung der in der Rücklage aus Zeitwertänderungen im Eigenkapital kumulierten Verluste in den Gewinn oder Verlust erfasst. Der kumulierte Verlust, der vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umgegliedert wird, ist die Differenz zwischen den Anschaffungskosten, abzüglich etwaiger Tilgungen und Amortisationen, und dem aktuellen beizulegenden Zeitwert, abzüglich etwaiger bereits früher ergebniswirksam erfasster Wertberichtigungen. Wenn sich der beizulegende Zeitwert eines wertgeminderten zur Veräußerung verfügbaren Schuldinstruments in einer folgenden Periode erhöht und sich diese Erhöhung objektiv auf ein Ereignis zurückführen lässt, das nach der Erfassung der Wertminderung eingetreten ist, werden die Wertberichtigung rückgängig gemacht und der Betrag der Wertaufholung im Gewinn oder Verlust erfasst. In anderen Fällen wird eine Wertaufholung im sonstigen Ergebnis erfasst.

Nach der Equity-Methode bilanzierte assoziierte Unternehmen

Ein Wertminderungsaufwand hinsichtlich eines assoziierten Unternehmens, das nach der Equity-Methode bilanziert wird, wird bewertet, indem der erzielbare Betrag der Anteile mit ihrem Buchwert verglichen wird. Ein Wertminderungsaufwand wird im Gewinn oder Verlust erfasst. Ein Wertminderungsaufwand wird rückgängig gemacht, wenn es eine vorteilhafte Änderung der Schätzungen gegeben hat, die zur Feststellung des erzielbaren Betrags verwendet wurden.

Nicht finanzielle Vermögenswerte

Die Buchwerte der nicht finanziellen Vermögenswerte des Konzerns – mit Ausnahme von Vorräten und latenten Steueransprüchen – werden an jedem Abschlussstichtag überprüft, um festzustellen, ob ein Anhaltspunkt für eine Wertminderung vorliegt. Ist dies der Fall, wird der erzielbare Betrag des Vermögenswerts geschätzt. Der Firmenwert und immaterielle Vermögenswerte mit einer unbegrenzten Nutzungsdauer werden jährlich auf Wertminderung überprüft.

Um zu prüfen, ob eine Wertminderung vorliegt, werden Vermögenswerte in die kleinste Gruppe von Vermögenswerten zusammengefasst, die Mittelzuflüsse aus der fortgesetzten Nutzung erzeugen, die weitestgehend unabhängig von den Mittelzuflüssen anderer Vermögenswerte oder zahlungsmittelgenerierender Einheiten (Cash-Generating Units – CGU) sind. Ein Firmenwert, der bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurde, wird den CGU oder Gruppen von CGU zugeordnet, von denen erwartet wird, dass sie einen Nutzen aus den Synergien des Zusammenschlusses ziehen.

Der erzielbare Betrag eines Vermögenswerts oder einer CGU ist der höhere der beiden Beträge aus Nutzungswert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Verkaufskosten. Bei der Beurteilung des Nutzungswerts werden die geschätzten künftigen Cashflows auf ihren Barwert abgezinst, wobei ein Abzinsungssatz vor Steuern verwendet wird, der gegenwärtige Marktbewertungen des Zinseffekts und der speziellen Risiken eines Vermögenswerts oder einer CGU widerspiegelt.

Ein Wertminderungsaufwand wird erfasst, wenn der Buchwert eines Vermögenswerts oder einer CGU seinen/ihren erzielbaren Betrag übersteigt.

Wertminderungsaufwendungen werden im Gewinn oder Verlust erfasst. Wertminderungen, die im Hinblick auf CGU erfasst werden, werden zuerst etwaigen der CGU zugeordneten Firmenwerten zugeordnet und dann den Buchwerten der anderen Vermögenswerte der CGU (Gruppe von CGU) auf anteiliger Basis zugeordnet.

Ein Wertminderungsaufwand im Hinblick auf den Firmenwert wird nicht aufgeholt. Bei anderen Vermögenswerten wird ein Wertminderungsaufwand nur insofern aufgeholt, als der Buchwert des Vermögenswerts den Buchwert nicht übersteigt, der abzüglich der Abschreibungen oder Amortisationen bestimmt worden wäre, wenn kein Wertminderungsaufwand erfasst worden wäre.

13. Sonstige Rückstellungen

Die Höhe der Rückstellungen wird ermittelt, indem die erwarteten künftigen Cashflows mit einem Zinssatz vor Steuern abgezinst werden, der die aktuellen Markterwartungen im Hinblick auf den Zinseffekt sowie die für die Schuld spezifischen Risiken widerspiegelt. Die Aufzinsung wird als Finanzierungsaufwand dargestellt

14. Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts

Eine Reihe von Rechnungslegungsmethoden und Angaben des Konzerns verlangen die Bestimmung der beizulegenden Zeitwerte für finanzielle und nicht finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Der Konzern hat ein Kontrollrahmenkonzept hinsichtlich der Bestimmung der beizulegenden Zeitwerte festgelegt. Dazu gehört ein Bewertungsteam, das die allgemeine Verantwortung für die Überwachung aller wesentlichen Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert, einschließlich der beizulegenden Zeitwerte der Stufe 3, trägt und direkt an den verantwortlichen Vorstand berichtet.

Das Bewertungsteam führt eine regelmäßige Überprüfung der wesentlichen nicht beobachtbaren Inputfaktoren sowie der Bewertungsanpassungen durch. Wenn Informationen von Dritten, beispielsweise Preisnotierungen von Brokern oder Kursinformationsdiensten, zur Bestimmung der beizulegenden Zeitwerte verwendet werden, prüft das Bewertungsteam die von den Dritten erlangten Nachweise für die Schlussfolgerung, dass derartige Bewertungen die Anforderungen der IFRS erfüllen, einschließlich der Stufe in der Fair-Value-Hierarchie, in der diese Bewertungen einzuordnen sind. Wesentliche Punkte bei der Bewertung werden dem Prüfungsausschuss berichtet.

Bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eines Vermögenswerts oder einer Schuld verwendet der Konzern so weit wie möglich am Markt beobachtbare Daten. Basierend auf den in den Bewertungstechniken verwendeten Inputfaktoren werden die beizulegenden Zeitwerte in unterschiedliche Stufen in der Fair-Value-Hierarchie eingeordnet:

  • Stufe 1: Notierte Preise (unbereinigt) auf aktiven Märkten für identische Vermögenswerte und Schulden.
  • Stufe 2: Bewertungsparameter, bei denen es sich nicht um die in Stufe 1 berücksichtigten notierten Preise handelt, die sich aber für den Vermögenswert oder die Schuld entweder direkt (das heißt als Preis) oder indirekt (das heißt als Ableitung von Preisen) beobachten lassen.
  • Stufe 3: Bewertungsparameter für Vermögenswerte oder Schulden, die nicht auf beobachtbaren Marktdaten beruhen.

Wenn die zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eines Vermögenswerts oder einer Schuld verwendeten Inputfaktoren in unterschiedliche Stufen der Fair-Value-Hierarchie eingeordnet werden können, wird die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in ihrer Gesamtheit der Stufe der Fair-Value- Hierarchie zugeordnet, die dem niedrigsten Inputfaktor entspricht, der für die Bewertung insgesamt wesentlich ist.

Der Konzern erfasst Umgruppierungen zwischen verschiedenen Stufen der Fair-Value-Hierarchie zum Ende der Berichtsperiode, in der die Änderung eingetreten ist.

Weitere Informationen zu den Annahmen bei der Bestimmung der beizulegenden Zeitwerte sind in den nachstehenden Anhangangaben enthalten:

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